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BGH - Entscheidung vom 03.04.2007

4 StR 601/06

Normen:
StGB § 266 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 4 StR 601/06

DRsp Nr. 2007/8314

Handlungsspielraum bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen

Der Tatbestand der Untreue erfordert einen Spielraum des Täters für selbständige, eigenverantwortliche Entscheidungen bei der Wahrung der Vermögensinteressen der Geschädigten.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in fünf Fällen, wegen Betruges und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III. 5. der Urteilsgründe wegen Betruges (Fall T. ) verurteilt worden ist.

2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu der im Beschlusstenor ausgesprochenen Schuldspruchänderung. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts keinen Spielraum für selbständige, eigenverantwortliche Entscheidungen bei der Wahrung der Vermögensinteressen der Geschädigten hatte, kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in den Fällen III. 1. bis 4. und 6. der Urteilsgründe ein - den Tatbestand der Unterschlagung jeweils verdrängender - Schuldspruch wegen Untreue nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 4, 13, 20, 21).

Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Betruges verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe führt, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. In Anbetracht der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zweimal drei Jahre drei Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr und drei Monate) schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der wegen Betruges verhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die sehr maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. März 2007, eingegangen am 30. März 2007, hat dem Senat vorgelegen.