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BGH - Entscheidung vom 11.05.2007

VII ZR 103/05

Normen:
GKG § 34
ZPO § 544 Abs. 7

BGH, Beschluß vom 11.05.2007 - Aktenzeichen VII ZR 103/05

DRsp Nr. 2007/9331

Gebührenansatz bei Aufhebung des Berufungsurteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Erhebung von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO ist nicht zulässig, da das Kostenverzeichnis zum GKG keine Regelung enthält, die dies zulässt. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des Kostenverzeichnisses, die anderweitige Gebührentatbestände betreffen, scheidet aus (BGH - II ZR 19/05 - 12.03.2007).

Normenkette:

GKG § 34 ; ZPO § 544 Abs. 7 ;

Gründe:

1. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen den Ansatz einer allgemeinen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren.

Sie hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2005 eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde stattgegeben und das Berufungsurteil durch Beschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegen die Klägerin ist gemäß KV Nr. 1230 eine Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren im Allgemeinen in Höhe von 1.990 EUR in Ansatz gebracht worden, die dem fünffachen Gebührensatz nach § 34 GKG entspricht. Hiergegen wendet sie sich mit der Erinnerung.

2. Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Das Kostenverzeichnis (KV) enthält keine Regelung, die die Erhebung von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO zulässt. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des KV, die anderweitige Gebührentatbestände betreffen, scheidet aus. Das hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. März 2007 (- II ZR 19/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausführlich begründet. Dem schließt sich der Senat an.

Der angefochtene Kostenansatz war daher dahin abzuändern, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 143/04
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 24/04