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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

VII ZR 235/05

Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1
ZPO § 2

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen VII ZR 235/05

DRsp Nr. 2007/21324

Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Betreiben der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt

Begehrt der Kläger von dem Beklagten, dass dieser ohne weitere Zahlungen dem beurkundenden Notar die Anweisung erteile, die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu betreiben, so bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag der verlangten Zahlung.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 2 ;

Gründe:

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 3 ZPO . Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, dass der Beklagte ohne weitere Zahlungen der Klägerin dem Notar Anweisung erteilt, die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu betreiben. Dieses Begehren hat einen Wert von 148.346,96 EUR (290.141,43 DM). Würde die Klägerin diesen Betrag zahlen, würde der Beklagte die begehrte Anweisung erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 420/00, BauR 2002, 520 = ZfBR 2002, 255 ).

Der Betrag von 148.346,96 EUR errechnet sich nach dem Vortrag des Beklagten wie folgt:

444.533,00 DM (227.286,11 EUR) ursprünglicher Erwerbspreis

- 133.359,90 DM (68.185,83 EUR) anrechenbare Zahlungen an die R.-Bank

- 16.424,42 DM (8.397,67 EUR) unstreitige Aufrechnung mit Honorarforderung

- 4.607,25 DM (2.355,65 EUR) unstreitige Aufrechnung mit Betrag aus

Kostenfestsetzung

290.141,43 DM (148.346,96 EUR)

Vorinstanz: OLG München, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 2165/05
Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 189/04