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BGH - Entscheidung vom 18.04.2007

2 StR 111/07

Normen:
StPO § 256 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluß vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 2 StR 111/07

DRsp Nr. 2007/8984

Erkennbarkeit des Ausstellers

Der Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht nicht entgegen, dass der Aussteller der Urkunde nicht allein aus dieser entnommen werden kann.

Normenkette:

StPO § 256 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung der §§ 250 und 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO :

Wie sich aus Blatt 11 und 12 der Akte ergibt, war dem nicht unterschriebenen ärztlichen Bericht zur Blutentnahme vom 27. Februar 2006 eine von dem blutentnehmenden Arzt erstellte und von diesem unterzeichnete Liquidation gleichen Datums beigefügt. Diese gleichzeitig mit dem Blutentnahmeprotokoll erstellte und von dem Arzt diesem angefügte - von der Revision aber nicht vorgelegte - Abrechnung ließ zweifelsfrei erkennen, von wem der ärztliche Bericht über die Blutentnahme herrührte, so dass dessen Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zu beanstanden ist.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 23.10.2006