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BGH - Entscheidung vom 02.03.2007

2 StR 547/06

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 2 StR 547/06

DRsp Nr. 2007/6344

Erfahrungssatz über Richtigkeit der Angaben eines Zeugen vor Gericht bzw. gegenüber einem Rechtsanwalt

Ein gesicherter Erfahrungssatz, dass die Angaben eines Zeugen gegenüber einem ihm bis dahin völlig unbekannten Rechtsanwalt eher der Wahrheit entsprechen als dessen Zeugenaussage in einer Hauptverhandlung, in der er zur Wahrheit verpflichtet ist, existiert nicht.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe

.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die von beiden Angeklagten beantragte Vernehmung der Zeugen As. und Al. wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, hinreichend ausführlich begründet ist. Jedenfalls beruht auf der Nichtvernehmung dieser beiden Zeugen die Verurteilung der Angeklagten nicht. Selbst wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Behauptungen bestätigt hätten, hätte dies auf die Überzeugungsbildung des Gerichts - was die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten H. anbelangt - keinen Einfluss gehabt. Beide Zeugen waren bei dem im Freizeitraum der JVA Dortmund erfolgten Treffen zwischen den Angeklagten K. und H. (UA S. 25) nicht zugegen und können demzufolge keine Angaben dazu machen, ob der Angeklagte H. bei dieser Gelegenheit mittels Drohungen zu dem (vorübergehenden) Widerruf seiner belastenden Aussage bestimmt worden ist.

2. Aus denselben Gründen dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer A. seine auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Rüge wegen Nichtvernehmung des Rechtsanwalts W. in zulässiger Form erhoben hat (vgl. dazu BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Auch auf dessen Nichtvernehmung beruht das Urteil nicht. Rechtsanwalt W. konnte zu seiner Konsultierung vorangegangenen Drohungen gegenüber dem Mitangeklagten H. in der JVA keine Angaben aus eigenem Erleben machen.

Ein gesicherter Erfahrungssatz, dass die Angaben eines Zeugen gegenüber einem ihm bis dahin völlig unbekannten Rechtsanwalt eher der Wahrheit entsprechen als dessen Zeugenaussage in einer Hauptverhandlung, in der er zur Wahrheit verpflichtet ist, existiert entgegen der Ansicht der Revision nicht.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 26.07.2006