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BGH - Entscheidung vom 18.10.2007

StB 34/07

Normen:
StPO § 112 Abs. 1

Fundstellen:
CR 2008, 240
StV 2008, 84

BGH, Beschluß vom 18.10.2007 - Aktenzeichen StB 34/07

DRsp Nr. 2007/19165

Definition des dringenden Tatverdachts

Ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur gegeben, wenn den ermittelten Tatsachen entnommen werden kann, dass sich der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit der ihm angelasteten Tat schuldig gemacht hat; bloße Vermutungen genügen dagegen nicht.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. August 2007 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, worauf dieser in Untersuchungshaft genommen worden ist. Mit Beschluss vom 22. August 2007 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Beschuldigte ist daraufhin aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Gegen den Beschluss vom 22. August 2007 wendet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; vielmehr führt es zur Aufhebung des Haftbefehls.

Auf die Beschwerde hat der Senat nicht nur den Beschluss vom 22. August 2007, sondern auch den Haftbefehl vom 1. August 2007 zu prüfen; denn die vom Generalbundesanwalt erstrebte Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegeben sind (OLG Stuttgart NJW 1982, 1296 , 1297). Dies ist indessen nicht der Fall.

Der Haftbefehl ist auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte sei Mitglied der "militanten gruppe (mg)". Bei dieser handele es sich um eine gewaltbereite linksextremistische Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Delikten nach § 305 a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel), § 306 StGB (Brandstiftung) und § 306 a StGB (schwere Brandstiftung) gerichtet seien und die seit dem Jahr 2001 eine Vielzahl von Brandanschlägen begangen habe; der Beschuldigte habe sich daher gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls liegen nicht vor; denn weder die bis zur Anordnung der Untersuchungshaft am 1. August 2007 noch die danach angefallenen Ermittlungsergebnisse begründen gegen den Beschuldigten einen dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO . Ein solcher ist nur gegeben, wenn den ermittelten Tatsachen entnommen werden kann, dass sich der Beschuldigte mit große Wahrscheinlichkeit der ihm angelasteten Tat schuldig gemacht hat; bloße Vermutungen genügen dagegen nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 112 Rdn. 5 - 7 m. w. N.). Nach diesem Maßstab kann ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht bejaht werden.

Nach Auffassung des Ermittlungsrichters und des Generalbundesanwalts folgt der dringende Verdacht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an der "militanten gruppe" maßgeblich aus mehreren Treffen des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten L., die nach den Ermittlungen in konspirativer Weise vereinbart und durchgeführt worden seien. L. sei dringend verdächtig, als Angehöriger der "militanten gruppe" am 31. Juli 2007 an einem versuchten Brandanschlag auf drei Bundeswehrfahrzeuge beteiligt gewesen zu sein.

Durch die Ermittlungen wird belegt: Die Kontaktaufnahme zwischen den beiden geschah über den E-Mail-Account "o.

Fundstellen
CR 2008, 240
StV 2008, 84