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BGH - Entscheidung vom 08.08.2007

2 StR 234/07

Normen:
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 234/07

DRsp Nr. 2007/15893

Dauer und Fortwirkung einer Beistandsbestellung

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 25. September 2006 Rechtsanwältin K. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).