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BGH - Entscheidung vom 15.08.2007

2 StR 272/07

Normen:
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 272/07

DRsp Nr. 2007/16031

Dauer der Beiordnung eines Beistands

Die Beiordnung eines Beistands wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H.-H. zu bewilligen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 15. November 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin H.-H. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.