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BGH - Entscheidung vom 12.07.2007

3 StR 239/07

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 3 StR 239/07

DRsp Nr. 2007/15319

Bewürdigung bei verlesenen Zeugenaussage

Bei der Würdigung einer verlesenen Zeugenaussage muss sich das Gericht des eingeschränkten Beweiswerts bewusst sein; es kann ihr insbesondere dann folgen, wenn sie durch einen Zeugen in einem wesentlichen Punkt bestätigt wurde.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Ausführungen unter II. 2. der Revisionsbegründung lassen eine eindeutige revisionsrechtliche Stoßrichtung nicht erkennen.

Soweit eine Aufklärungsrüge erhoben werden sollte, es hätte eine Vernehmung der Zeugin N. im Wege der Rechtshilfe erfolgen müssen, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sie von ihrer Darstellung in den verlesenen Vernehmungsniederschriften vom 18. Februar 2004 abrücke, wäre diese mangels einer konkreten Beweisbehauptung unzulässig. Im Übrigen drängte zu einer solchen Vernehmung nichts, weil sie keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin und damit keinen zusätzlichen Aufklärungsgewinn erwarten ließ.

Soweit in der Rüge sachlichrechtliche Beanstandungen zu sehen sein sollten, wären diese unbegründet. Das Landgericht war sich des eingeschränkten Beweiswertes der verlesenen Aussagen bewusst und hat diese einer eingehenden Würdigung unterzogen. Dabei hat es - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - berücksichtigt, dass sie in einem wesentlichen Punkt vom Zeugen B. bestätigt worden sind.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 01.02.2007