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BGH - Entscheidung vom 21.02.2007

4 StR 502/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 4 StR 502/06

DRsp Nr. 2007/5437

Bewertungeinheit bei gleichzeitigem Besitz von Drogen aus verschiedenen Liefervorgängen

Eine Bewertungseinheit kann durch den nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher zum Handeltreiben bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Liefervorgängen grundsätzlich nicht begründet werden.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht die Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe nicht zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil eine solche durch den nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher zum Handeltreiben bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Liefervorgängen grundsätzlich nicht begründet werden kann (vgl. BGHSt 43, 252, 260 f.; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 470).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 04.07.2006