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BGH - Entscheidung vom 22.11.2007

1 StR 497/07

Normen:
StPO § 136 Abs. 1 § 261

BGH, Beschluß vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 1 StR 497/07

DRsp Nr. 2007/22837

Beweiswürdigung bei teilweisem Schweigen des Angeklagten

Hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung teilweise eingelassen, so ist das Gericht nicht gehindert, Schlüsse daraus zu ziehen, dass der Angeklagte sich zu einzelnen Tatvorwürfen nicht eingelassen hat.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 § 261 ;

Gründe:

Zur Rüge der Verletzung des "Nemo-tenetur-Grundsatzes" bemerkt der Senat ergänzend:

Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zum Vorwurf des Mordes - insbesondere durch "Einwürfe und Vorhalte" - teilweise eingelassen (vgl. UA S. 35, 41 f., 59, 60). Die Schwurgerichtskammer war deshalb nicht gehindert, daraus Schlüsse zu ziehen, dass der Angeklagte sich zu der Möglichkeit eines Todes der I. L. durch ein Geschehen unterhalb der Schwelle einer vorsätzlichen Tötung nicht eingelassen hatte (vgl. BGHSt 20, 298 , 300 m.w.N.). Sie hat damit nicht das Schweigen des Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet, was unzulässig wäre (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21 m.w.N.). Aus dem Zusammenhang ihrer Beweiserwägungen ergibt sich, dass die Kammer mit ihren auf den ersten Blick missverständlichen Formulierungen lediglich zum Ausdruck gebracht hat, der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hatte, hätte Konkretes vorgebracht, wenn er zu einer anderen Todesursache als der vorsätzlichen Tötung etwas gewusst hätte (vgl. BGH NJW 1993, 1724 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt).

Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass die Verurteilung auf diesem eher schwachen Indiz beruht.

Die Äußerungen des Angeklagten vom 15. November 2007 haben dem Senat vorgelegen. Für ein weiteres Zuwarten sieht der Senat keine Veranlassung.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 16.05.2007