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BGH - Entscheidung vom 13.11.2007

KVR 32/07

Normen:
EnWG § 79 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 13.11.2007 - Aktenzeichen KVR 32/07

DRsp Nr. 2008/4774

Beteiligung der Bundesnetzagentur in einem Rechtsmittelverfahren

Die Bundesnetzagentur ist gem. § 79 Abs. 2 EnWG an einem energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen.

Normenkette:

EnWG § 79 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin, der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, einen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten für das Jahr 2006 gestellt. Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die teilweise Erfolg hatte. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Bundesnetzagentur, die schon im Beschwerdeverfahren erfolglos ihre Beteiligung erstrebt hat, hat gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und lediglich ihre fehlende Beteiligung im Beschwerdeverfahren gerügt. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist begründet, weil sie nach § 79 Abs. 2 EnWG am Beschwerdeverfahren hätte beteiligt werden müssen. Der Senat nimmt Bezug auf die Begründung der am selben Tage ergangenen Entscheidung in dem Verfahren KVR 23/07.

Vorinstanz: OLG Naumburg - 1 W 24/06 (EnWG) - 2.5.2007,