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BGH - Entscheidung vom 09.01.2007

3 StR 465/06

Normen:
StPO § 141 Abs. 1 § 142 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 149

BGH, Beschluß vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 3 StR 465/06

DRsp Nr. 2007/2643

Bestellung des Pflichtverteidigers, der Zeit hat

Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen beschleunigt durchzuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen.

Normenkette:

StPO § 141 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Umstand, dass das wegen eines überschaubaren Tatvorwurfs und solider Beweisgrundlage geführte Strafverfahren an 28 Hauptverhandlungstagen nahezu ein Jahr lang angedauert hat, sowie die Rüge, der Angeklagte sei wegen überwiegender Abwesenheit jeweils eines seiner beiden Pflichtverteidiger nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen, geben Anlass zu folgender Bemerkung:

Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen beschleunigt durchzuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. BVerfG [Kammer] StV 2006, 451; HansOLG Hamburg StV 2006, 533 ).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 19.04.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 149