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BGH - Entscheidung vom 20.09.2007

IX ZR 155/06

Normen:
BGB § 768 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 155/06

DRsp Nr. 2007/22024

Berufung des Bürgen auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Gewährung einer Bürgschaft

Der Bürge kann sich gem. § 768 Abs. 1 S. 1 BGB dem Gläubiger gegenüber auch auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Gewährung einer Bürgschaft durch den Hauptschuldner berufen.

Normenkette:

BGB § 768 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der Bürge kann sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Gläubiger gegenüber auch auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Gewährung einer Bürgschaft durch den Hauptschuldner berufen (vgl. BGHZ 143, 381 , 384 f.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erteilung der Bürgschaft sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar, steht jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 157, 242 , 250 f.).

Die gegen die Höhe des aus § 311 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zuerkannten Anspruchs gerichtete Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein solcher Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5721/05
Vorinstanz: LG München I, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 11703/05