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BGH - Entscheidung vom 24.07.2007

X ZR 109/05

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1 § 320 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.07.2007 - Aktenzeichen X ZR 109/05

DRsp Nr. 2007/14904

Berichtigung eines Urteils wegen eines Diktat- oder Schreibfehlers; Ablehnung eines Tatbestandsberichtigungsantrages

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 § 320 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch "Grundstücksverkehrsverordnung" zu ersetzen [im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2007 wird auf Seite 3 in Zeile 7 das Wort "Grundstücksverkehrsordnung" durch "Grundstücksverkehrsverordnung" ersetzt]. Es handelt sich um einen Diktat- oder Schreibfehler bei der Übernahme des Wortes aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 2 letzte Zeile).

2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht begründet. Nach § 320 Abs. 1 ZPO wäre eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch erforderlich, die indessen nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Auslassung vor. Die Klägerin erstrebt die Einfügung von Zuständigkeiten und Verfahrensmöglichkeiten des Liegenschaftsamtes, welche weder von den Parteien vorgetragen worden noch von den Gerichten geprüft noch entscheidungserheblich sind.

Vorinstanz: KG, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 72/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 214/04