Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

II ZR 195/06

Normen:
BGB § 249

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen II ZR 195/06

DRsp Nr. 2007/21309

Berechnung des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Kfz

Im Falle der gewerblichen Nutzung eines Kfz ist der Ausfallschaden konkret zu berechnen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. August 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat zutreffend und ohne Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass im vorliegenden Fall einer gewerblichen Nutzung des Kfz. der Ausfallschaden konkret zu berechnen ist und dass der Kläger trotz Hinweises dem nicht nachgekommen ist. Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Endes der Sozietät willkürlich geurteilt, ist schon deswegen nicht zutreffend, weil der nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfreie Text des Vergleichs der Auslegung bedurfte und es auf das dort genannte Ende der Zusammenarbeit deswegen ankam, weil die von dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen angesichts seines eigenen Verhaltens gegenüber der Beklagten das Gesellschaftsverhältnis nicht beenden konnten.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 35.509,49 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 41/05
Vorinstanz: LG Köln, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 406/04