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BGH - Entscheidung vom 25.01.2007

IX ZB 186/06

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2007, 635

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 186/06

DRsp Nr. 2007/5397

Beiordnung eines Notanwalts für das Revisionsverfahren

Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muß sich die Partei ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggfls. nachweisen. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er sich in dem Begehren auf Benennung eines Notanwalts erschöpft.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ).

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 ). Eigene Bemühungen des Klägers, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom 30. August 2006 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines Notanwalts durch das Gericht.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ). Das Landgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 82/06
Vorinstanz: AG Cochem, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 307/05
Fundstellen
FamRZ 2007, 635