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BGH - Entscheidung vom 23.05.2007

5 StR 35/07

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 5 StR 35/07

DRsp Nr. 2007/10835

Begründung bei Vorliegen einer Gegenerklärung

Ein Gebot zur Begründung einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO ergibt sich nicht (zwangsläufig) daraus, dass der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingereicht hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden.

Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Dies gilt auch insoweit, als der Verurteilte besonders auf einen vermeintlichen Verstoß "gegen die Unschuldsvermutung" hinweist. Die damit angesprochene Urteilspassage (UA S. 79) war Gegenstand der Ausführungen zur Sachrüge in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Oktober 2006. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2007 sub II. 2.a (zutreffend) Stellung genommen.

Ein Begründungsgebot ergab sich auch nicht etwa daraus, dass der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingereicht hatte.

Dass - entgegen einem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren - nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

Es besteht kein Anlass zu einer Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Senatsbesetzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05 - und vom 5. April 2006 - 5 StR 35/06).

Der Generalbundesanwalt hat keine Stellungnahme abgegeben.