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BGH - Entscheidung vom 26.11.2007

II ZA 14/06

Normen:
GmbHG § 9 Abs. 2 (Fassung: Ges. v. 4. Juli 1980) § 11

Fundstellen:
BGHReport 2008, 295
GmbHR 2008, 208
MDR 2008, 271
NJW-RR 2008, 483
NZG 2008, 147
NZI 2008, 199
WM 2008, 254
ZIP 2008, 217

BGH, Beschluß vom 26.11.2007 - Aktenzeichen II ZA 14/06

DRsp Nr. 2008/1040

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus Unterbilanzhaftung

»Zum Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. für die Unterbilanzhaftung des Gesellschafters in "Altfällen" (vor BGHZ 155, 318 ) der Verwendung eines "alten" GmbH-Mantels.«

Normenkette:

GmbHG § 9 Abs. 2 (Fassung: Ges. v. 4. Juli 1980) § 11 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, Tz. 1, bei juris; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, Tz. 2, bei juris).

Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung genannten Fragen zur Passivlegitimation des Geschäftsanteilserwerbers bei der Unterbilanzhaftung und zur Frage der Verjährung derartiger Ansprüche unter Berücksichtigung der Neuregelung des Verjährungsrechts sind im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht hat die Sache auch zutreffend entschieden, indem es die zu Recht auf Unterbilanzhaftung - und nicht etwa auf Einlagezahlung - gestützte Klage im Zusammenhang mit der Verwendung des "alten" GmbH-Mantels wegen Ablaufs der seinerzeit einschlägigen fünfjährigen Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. (BGHZ 105, 300 , 304 ff.) abgewiesen hat. Dabei ist die Anknüpfung des Beginns des Laufes der Verjährung an die Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Jahre 1989 - nach außen spätestens dokumentiert durch die im Handelsregister des Amtsgerichts R. am 3. November 1989 eingetragene Verlegung des Gesellschaftssitzes nach R. - zutreffend, weil aus Gründen des Vertrauensschutzes an die vom Senat in BGHZ 155, 318 , 326 f. im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung als Stichtag für die (bis dahin andauernde) Unterbilanzhaftung für Altfälle nicht angeknüpft werden kann.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 26/06
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 105/05
Fundstellen
BGHReport 2008, 295
GmbHR 2008, 208
MDR 2008, 271
NJW-RR 2008, 483
NZG 2008, 147
NZI 2008, 199
WM 2008, 254
ZIP 2008, 217