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BGH - Entscheidung vom 22.11.2007

III ZR 279/06

Normen:
BGB § 133 § 157

BGH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen III ZR 279/06

DRsp Nr. 2008/1080

Auslegung von Willenserklärungen

Bei nicht formbedürftigen Willenserklärungen bildet auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Insbesondere finden die Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung dann Anwendung, wenn die Beteiligten den Gegenstand ihrer Einigung versehentlich unrichtig bezeichnet haben. Haben alle Beteiligte eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille der Erklärenden dem Wortlaut vor (BGH - XII ZR 281/99 - 19.12.2001; BGH - V ZR 65/01 - 07.12.2001).

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Darlehensgläubiger des Filmproduzenten K.. Dieser war Versicherungsnehmer bei der H. Versicherungs AG, bei der er mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatte. Die daraus resultierenden Ansprüche waren 1998 zur Absicherung von Krediten an die D. AG abgetreten worden. Im Oktober 1999 schloss K. mit der Beklagten zu 1, deren "Geschäftsführer" der Beklagte zu 2 ist, einen Darlehensvertrag über 210.000 DM zuzüglich Zinsen zur teilweisen Ablösung der Kredite bei der D. AG. Der Beklagten zu 1 räumte er als Sicherheit ein Pfandrecht an den Rückkaufswerten der von ihm gehaltenen Lebensversicherungsverträge ein. Im Zuge der Ablösung der bei der D. AG bestehenden Kredite trat diese die ihr zur Sicherheit übertragenen Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen des K. an die A. und S. Vermögensverwaltung GbR, ebenfalls vertreten durch den Beklagten zu 2, ab. Die Abtretung wurde der H. Versicherungs AG angezeigt. Wirtschaftlich berechtigt aus der Abtretung sollte die Beklagte zu 1 sein.

Im Dezember 1999 vereinbarte der Kläger mit K. zur Absicherung seiner an diesen gewährten Darlehen, dass K. seine Rückgewähransprüche aus der Sicherungsvereinbarung gegen den Beklagten zu 2 hinsichtlich der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen einschließlich der Ansprüche auf Auskehrung des Übererlöses bei Fälligkeit oder im Verwertungsfall an den Kläger abtrete. Dem Beklagten zu 2 wurde die nachrangige Abtretung an den Kläger angezeigt mit der Bitte, diese vorzumerken, den Kläger von Störungen im Versicherungsverhältnis oder der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter zu unterrichten und zusätzlich die Versicherung treuhänderisch auch für den Kläger zu halten. Im Januar 2000 bestätigte der Beklagte zu 2, dass die Beklagte zu 1 Abtretungsgläubigerin der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen des K. sei, welche als Sicherheit für das Darlehen in Höhe von 210.000 DM zuzüglich Zinsen dienten. Er bestätigte weiter, dass die Beklagte zu 1 die nachrangige Abtretung an den Kläger vorgemerkt habe, diesen von Störungen der Versicherungsverhältnisse informieren und die Police im Übrigen auch für ihn treuhänderisch halten werde, bis die Darlehens- bzw. Versicherungsverhältnisse abgewickelt seien. Der Beklagte zu 2 - so die Feststellung des Landgerichts - oder - so die Darstellung der Beklagten im Berufungsverfahren - die Beklagte zu 1 hatte K. im Oktober 1999 ein weiteres Darlehen über 80.000 DM gewährt. Im Oktober 2001 wurde dieses Darlehen einschließlich der Zinsen zur Rückzahlung fällig gestellt. K. kündigte daraufhin einen seiner Lebensversicherungsverträge. Dem stimmte der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der A. und S. Vermögensverwaltung GbR als Abtretungsgläubigerin zu. Daraufhin wurde die Versicherungssumme in Höhe von 56.153,35 EUR an K. ausgezahlt. Im Oktober 2002 wurden auch die verbleibenden Versicherungsverträge ausbezahlt. Die Beklagte zu 1 erhielt insgesamt 158.517,75 EUR, wovon sie ihre Darlehensforderung einschließlich Zinsen sowie ein kurzfristiges Darlehen an K. aus 2002 in Höhe von 5.000 EUR in Abzug brachte und den Rest in Höhe von 23.222,83 EUR an K. auszahlte. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für die nach seiner Auffassung zu Unrecht in Abzug gebrachten bzw. an K. ausbezahlten Beträge in Höhe von 84.376,18 EUR.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision ist, soweit sie nicht zurückgewiesen wird, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten waren. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79 , 81 f.).

I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten nicht in eine Rechtsposition des Klägers eingegriffen hätten. Dieser habe keinen Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses durch die Vereinbarung mit K. erlangt. Die schriftliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und K. ergebe lediglich, dass letzterer dem Kläger seine Rückgewähransprüche hinsichtlich der Lebensversicherungen gegen den Beklagten zu 2 abgetreten habe. Diesem hätten die Ansprüche jedoch zu keinem Zeitpunkt zugestanden. Vielmehr sei die Beklagte zu 1 Inhaberin oder jedenfalls Pfandrechtsgläubigerin dieser Sicherungsansprüche geworden. Demzufolge sei die Abtretung zwischen dem Kläger und K. ins Leere gegangen. Eine Auslegung dahin, dass der Kläger Inhaber der Forderung des K. gegen die Beklagte zu 1 geworden sei, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung. Nach geltendem Recht müsse bei einer Abtretung die abgetretene Forderung konkret bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein. Die Beklagten müssten sich auch nicht so behandeln lassen, als wäre der Kläger Inhaber des Anspruchs auf Übererlös geworden. Sie seien an der Abtretungserklärung nicht beteiligt gewesen. Ein kollusives Verhalten des K. und des Beklagten zu 2 sei nicht ersichtlich. Durch Abschluss des Treuhandvertrages ohne Hinweis auf die Sicherheitsproblematik hätten die Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers diesem auch nicht selbst eine wirksame Sicherheit bestellt.

II. Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht verneinen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene, allein am Wortlaut haftende Auslegung der Vertragsurkunde, wonach nur - nicht bestehende und daher keinen Vermögenswert darstellende - Ansprüche des K. gegen den Beklagten zu 2 abgetreten worden seien, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Vielmehr sollten nach dem Willen aller Beteiligten die K. gegen die Beklagte zu 1 zustehenden Rückgewähransprüche abgetreten werden. Diese Auslegung kann, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, der Senat selbst vornehmen (vgl. BGHZ 124, 39 , 45).

a) Die Auslegung des Vertrages zwischen dem Kläger und K. durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren nur beschränkt und nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (st. Rspr. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 ). Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehört, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt sowie seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargelegt hat. Außerdem gehört dazu der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 , 2509 f. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da es diese Auslegungsgrundsätze und maßgeblich in den Blick zu nehmenden unstreitigen Sachvortrag nicht beachtet hat.

b) Ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260 , 1261; BGHZ 86, 41, 46), besonders wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht formbedürftig ist, auch wenn die Parteien die Schriftform gewählt haben (einschränkend für formbedürftige Erklärungen BGHZ 86, 41, 47; 80, 242, 245: Wille muss hinreichende Stütze im Wortlaut haben).

Insbesondere finden die Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) dann Anwendung, wenn die Beteiligten den Gegenstand ihrer Einigung versehentlich unrichtig bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038 , 1039). Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille der Erklärenden dem Wortlaut vor (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 aaO.). Zwar besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Gleichwohl kann eine Partei sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände berufen und den Nachweis führen, dass ein vom Urkundstext abweichender und übereinstimmender Wille vorgelegen hat, der für den Inhalt des Rechtsgeschäfts maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 f.).

c) Die unstreitigen Umstände bei der Abfassung der Vertragsurkunde durch den Kläger und K. sowie das anschließende Verhalten der Beklagten belegen, dass in der Urkunde nur versehentlich der Beklagte zu 2 als Inhaber der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen und nicht die Beklagte zu 1 genannt wird.

Dabei ist maßgeblich, dass die Interessen des Klägers und des K. dahin gingen, eine wirksame Abtretung zu vereinbaren. Dies war nur möglich durch die Abtretung der Rückgewähransprüche gegenüber der Beklagten zu 1 und nicht solche nicht existenten gegen den Beklagten zu 2. Des weiteren war durch die Bezeichnung des Darlehens, das durch die vorangegangene Abtretung an die Beklagte zu 1 gesichert wurde, deutlich, dass nach Erledigung genau dieser Darlehensforderung der Kläger gesichert werden sollte. Dieses Darlehen stand aber nur der Beklagten zu 1 und nicht dem Beklagten zu 2 zu. Darüber hinaus ist der Beklagte zu 2 der Vertreter der Beklagten zu 1 und hat für sie den Darlehensvertrag der Beklagten zu 1 mit K. als Geschäftsführer unterzeichnet. Es liegt nahe, dass K. wegen der Namensähnlichkeit zwischen dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1, die den Nachnamen des Beklagten zu 2 in ihrem Namen führt, schlicht ein Fehler bei dem Abfassen der Vertragsurkunde unterlaufen ist und tatsächlich die Beklagte zu 1 gemeint war. Auch die Beklagten gingen offensichtlich von einem Versehen aus und haben in dem Schreiben vom 18. Januar 2000 die Abtretungsgläubigerschaft der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und die Treuhandvereinbarung bestätigt. Dies hätte keinen Sinn gemacht, wenn sie davon ausgegangen wären, es seien nur nicht existente Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 an den Kläger abgetreten worden.

Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass bei einer Abtretung die abgetretene Forderung konkret bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein muss. Die von K. an den Kläger abgetretenen Forderungen sind nach dieser Auslegung nach Parteien und Schuldgrund bestimmt.

Die vom Berufungsgericht weiter angeführten Gründe der Rechtssicherheit, die einer Auslegung gegen den Wortlaut entgegenstünden, liegen nicht vor. Allein von Bedeutung könnten solche Gründe sein, die im Verhältnis zwischen dem Kläger und K. wurzeln, denn es geht um die Frage, ob dem Kläger durch die Abtretungsvereinbarung eine vermögenswerte Position erwachsen und diese durch eine Verletzung der Pflichten aus dem Treuhandverhältnis beeinträchtigt worden ist. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und K. ist nicht erkennbar, inwieweit durch eine Auslegung, die dem wirklichen Willen der Vertragsparteien Geltung verschafft, die Rechtssicherheit beeinträchtigt werden könnte.

2. Dem Kläger steht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagten zu. In Höhe von 28.222,83 EUR ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Die Verurteilung zur Zahlung erfolgt allerdings nur - und insoweit hat die Berufung Erfolg - Zug um Zug gegen (anteilige) Abtretung der dem Kläger gegen K. zustehenden Darlehensforderung.

a) Gegenüber der Beklagten zu 1 ergibt sich der Zahlungsanspruch aus der Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrags.

aa) Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist, wovon im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, aufgrund der Schreiben vom 29. Dezember 1999 und vom 18. Januar 2000 ein Treuhandvertrag zustande gekommen. Danach hatte die Beklagte zu 1 sich verpflichtet, den Kläger von Störungen der Versicherungsverhältnisse zu informieren und die Versicherungspolicen auch für ihn treuhänderisch zu halten, bis die Darlehens- bzw. Versicherungsverhältnisse abgewickelt sind.

Die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Treuhandauftrags greift unbeschadet weiterer Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deshalb nicht durch, weil ein Irrtum der Beklagten hinsichtlich des Treuhandvertrages nicht erkennbar ist.

Der nunmehr erklärte "Rücktritt" vom Treuhandvertrag, der allenfalls als eine Kündigung nach § 671 Abs. 1 BGB verstanden werden kann, ist ohne Auswirkung auf den bereits zuvor entstandenen Schadensersatzanspruch des Klägers.

bb) Die Beklagte zu 1 hat Ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger verletzt.

Zum einen hat sie die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 23.222,83 EUR an K. vorgenommen, obwohl sie aufgrund der Treuhandabrede mit dem Kläger diesen von Störungen im Versicherungsverhältnis informieren und für ihn die Versicherungspolicen treuhänderisch halten musste. Sie hätte diese Summe nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger, in welcher Höhe er wegen seiner Forderungen Rechte an der Versicherungsleistung geltend mache, an K. auszahlen dürfen.

Zum anderen hat sie die erst zeitlich später und damit den Ansprüchen des Klägers aus seiner Sicherungsabrede mit K. nachrangige Darlehensforderung über 5.000 EUR mit den Versicherungsleistungen für K. verrechnet. Die in der Berufung erhobene Behauptung, die Darlehensforderung sei vorrangig vor den Ansprüchen des Klägers mit den Ansprüchen des K. aus den Lebensversicherungsverträgen abgesichert worden, ist widersprüchlich und deshalb unbeachtlich. In der eigenen Abrechnung hat die Beklagte zu 1 den Zeitpunkt der Darlehensgewährung mit 2002 angegeben. Dann konnte sie nicht vorrangig vor den zeitlich früher begründeten Ansprüchen des Klägers gesichert werden.

Die Auffassung der Beklagten, der Treuhandauftrag habe lediglich beinhaltet, den Kläger vor Störungen der Versicherungsverträge durch Dritte zu schützen, ist unzutreffend. Der zwischen den Parteien geschlossene Treuhandvertrag beinhaltete nach Sinn und Zweck auch und gerade den Schutz des Klägers davor, dass die Versicherungsleistungen an K. selbst ausbezahlt werden, obschon dem Kläger diesbezüglich ein Befriedigungsrecht zustand.

cc) Für die in Kenntnis der Abreden aller Beteiligen vorgenommene pflichtwidrige und schuldhafte Verletzung des Treuhandvertrages durch ihren Vertreter, den Beklagten zu 2, muss die Beklagte zu 1 einstehen (§ 31 BGB ).

dd) Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ein Schaden in Höhe von mindestens 28.222,83 EUR entstanden. In dieser Höhe stand ihm der von der Lebensversicherung ausgezahlte Betrag zu. Aufgrund der Abrede des Klägers mit K. vom 29. Dezember 1999 war er Inhaber der Auszahlungsansprüche gegen die Lebensversicherungsgesellschaft, soweit sie nicht der Tilgung der vorrangig gesicherten Darlehensforderungen der Beklagten zu 1 dienten.

Der nicht weiter substanziierte Vortrag der Beklagten zu 1 in der Berufungsinstanz, sie habe ebenfalls keine Rechte an den Lebensversicherungen gehabt, die hätten abgetreten werden können, greift nicht durch. Nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, an das die Beklagten gebunden sind (§§ 288 , 290 , 535 ZPO ), war die A. und S. GbR nicht Inhaberin der Ansprüche aus den Lebensversicherungen des K.. Vielmehr hat sie diese weiter "im Zuge der Pfandrechtsbestellung" abgetreten an die Beklagte zu 1, was der Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber jedoch nicht angezeigt wurde. Wirtschaftlich berechtigt sollte jedenfalls nur die Beklagte zu 1 sein.

b) Die Haftung des Beklagten zu 2 für die Forderung des Klägers gegen die Beklagte zu 1 folgt daraus, dass er als Gesellschafter der Beklagten zu 1 zu behandeln ist (§ 128 HGB entsprechend; vgl. BGHZ 146, 341, 358).

Der Beklagte zu 2 bestreitet zwar seine Gesellschafterstellung. Dies ist jedoch unerheblich, denn der Beklagte zu 2 muss sich jedenfalls nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung so behandeln lassen, als sei er Gesellschafter.

Der Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Landgerichts, denen die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten sind, als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1 aufgetreten. Da aber nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft nicht alle Gesellschafter von der Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1981 - II ZR 203/80 - NJW 1982, 1918), musste für den Rechtsverkehr der Eindruck entstehen, der Beklagte zu 2 sei auch Gesellschafter der Beklagten zu 1. An diesem von ihm gesetzten Rechtsschein muss sich der Beklagte zu 2 festhalten lassen (vgl. BGHZ 146, 341, 359 f.).

3. Soweit der Kläger Schadensersatz in Höhe weiterer 56.135,35 EUR verlangt, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

a) Bezüglich dieses Betrages hat die Beklagte zu 1 einer Auszahlung durch die Lebensversicherungsgesellschaft an K. zugestimmt, obwohl der Kläger mit seiner Forderung noch nicht befriedigt war. In der Berufungsinstanz ist jedoch von den Beklagten vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass das zeitlich vor der zwischen dem Kläger und K. getroffenen Sicherungsabtretungsvereinbarung gewährte Darlehen in Höhe von 80.000 DM nebst Zinsen ebenfalls durch die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen gesichert werden sollte. Sollte dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sein - worüber allein das Berufungsgericht zu befinden hat (vgl. BGHZ 166, 227 , 230 Rn. 12 ff.) - und sollte sich bejahendenfalls herausstellen, dass auch die Ansprüche aus diesem Darlehen vorrangig vor den Forderungen des Klägers gesichert werden sollten und die von der Lebensversicherungsgesellschaft an K. ausgezahlten Beträge zur Tilgung dieses Darlehens eingesetzt worden sind, wäre dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden.

b) Dass die Zustimmung gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft zur Auszahlung der Beträge an K. seitens des Beklagten zu 2 als Vertreter der A. und S. GbR erfolgte und nicht ausdrücklich für die Beklagte zu 1, ist unerheblich. Im Verhältnis zur A. und S. GbR war allein die Beklagte zu 1 wirtschaftlich berechtigt. Da der Beklagte zu 2 die internen Verhältnisse sowohl der Beklagten zu 1 als auch der A. und S. GbR kannte und wusste, dass tatsächlich die Beklagte zu 1 Inhaberin der Ansprüche aus den Lebensversicherungen zur Sicherung ihrer Darlehensansprüche gegen K. war, hätte er in seiner Eigenschaft als "Geschäftsführer" der Beklagten zu 1 aufgrund der zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger bestehenden Treuhandvereinbarung einer Auszahlung an K. entgegentreten müssen.

Vorinstanz: KG, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 25/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 153/04