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BGH - Entscheidung vom 27.03.2007

1 StR 85/07

Normen:
StPO § 244 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 1 StR 85/07

DRsp Nr. 2007/7535

Aufklärungspflicht nach Bemühen um die Ladung eines Zeugen

Allein aus dem Umstand, dass das Gericht sich um die Ladung eines Zeugen bemüht hat, kann nicht hergeleitet werden, dass es sich aus Gründen der Aufklärungspflicht selbst gezwungen sah, den Zeugen zu hören.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus dem Umstand, dass die Strafkammer sich um die Ladung des Zeugen B. bemüht hat, kann nicht hergeleitet werden, dass sie sich aus Gründen der Aufklärungspflicht selbst gezwungen sah, den Zeugen zu hören (BGH StV 2001, 93 , 95).

Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers im mitgeteilten Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden führte dieser aus, "daß sich das Gericht beraten müsse, ob die Zeugenaussage des H. B. überhaupt Bedeutung habe". Danach ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gegeben.

Unbeschadet dessen, ob es sich bei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen B. überhaupt um einen Beweisantrag handelte (BGHSt 39, 251 ), hat das Landgericht diesen rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil es bei der Wahrnehmung des Zeugen um eine Indiztatsache ging, die das Landgericht für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Kernaussage des Opfers als bedeutungslos erachten konnte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 02.10.2006