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BGH - Entscheidung vom 15.08.2007

2 StR 337/07

Normen:
StGB § 51 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 337/07

DRsp Nr. 2007/16323

Anrechnungsmaßstab bei in Luxemburg erlittener Haft

In Luxemburg verbüßte Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 anzurechnen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 2.120 Euro gegen den Angeklagten Bo. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte eingeräumt hat, für die festgestellten Taten eine Gewinnbeteiligung oder Entlohnung in Höhe von 1.000 Euro erhalten zu haben (UA S. 21). Anhaltspunkte dafür, dass der hierüber hinaus gehende Betrag aus den festgestellten Taten stammte, enthält das Urteil nicht; in dieser Höhe entfällt der Wertersatzverfall.

Die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen den Angeklagten Bo. verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben.

Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten Bo. rechtfertigt eine Kostenteilung nicht.

Vorinstanz: LG Trier, vom 14.02.2007