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BGH - Entscheidung vom 08.11.2007

III ZB 56/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen III ZB 56/06

DRsp Nr. 2007/21312

Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung

Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Rechtsbeschwerde, auf die jetzt die Gehörsrügen gestützt werden, in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend (§ 574 Abs. 2 ZPO ) erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.).

Auch die von dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze vom 9. und 29. Oktober 2007 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 SchH 3/05