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BGH - Entscheidung vom 23.01.2007

VI ZR 146/06

Normen:
StVO § 3 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 1 S. 2
BGB § 254

Fundstellen:
BGHReport 2007, 445
DAR 2007, 389
MDR 2007, 716
NJW-RR 2007, 679
NZV 2007, 352
VRS 112, 439
VersR 2007, 558
zfs 2007, 376

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VI ZR 146/06

DRsp Nr. 2007/4982

Abwägung der Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall aufgrund Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit und Fahrbahnverschmutzung durch Viehtrieb

»Zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen für die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach einem Verkehrsunfall in ländlicher Gegend infolge eines Verstoßes gegen das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit und einer Fahrbahnverschmutzung durch Viehtrieb.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Halter eines Kraftfahrzeugs und nimmt den Beklagten auf Ersatz seines Fahrzeugschadens in Anspruch, der bei einem Verkehrsunfall am 23. September 2003 entstanden ist.

Der Beklagte hatte eine Herde Rinder am 22. September 2003 abends von der Weide auf seinen Hof etwa 60 m über die Kreisstraße getrieben. Gröbere Verschmutzungen entfernte er anschließend, nicht aber eine Kleieschicht, die sich auf der Straße festgefahren hatte.

In der Nacht zum 23. September 2003 regnete es nach längerer Trockenzeit wieder. Die Fahrbahn war deshalb spiegelglatt. Die Ehefrau des Klägers befuhr am nächsten Morgen noch bei Dunkelheit die genannte Strecke mit dem Kraftfahrzeug des Klägers zum Austragen von Zeitungen. Sie war nicht angeschnallt. Aus einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h geriet sie auf dem verschmutzten Teilstück der Straße ins Schleudern, prallte gegen einen neben der Straße stehenden Baum und wurde tödlich verletzt.

Vorgerichtlich ersetzte der Beklagte dem Kläger 50% des Sachschadens. Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten Ersatz der restlichen 50% des Fahrzeugschadens begehrt; hilfsweise hat er Ersatz der ihm entstandenen Beerdigungskosten verlangt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zum Ersatz weiterer 25% des Sachschadens verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und dem Kläger lediglich die Hälfte der nach Abzug von Leistungen der Sozialversicherung verbleibenden Beerdigungskosten in Höhe von 279,29 EUR zugesprochen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zwar entgegen seiner Verpflichtung aus § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO die verkehrsgefährdende Beschmutzung der Straße nicht unverzüglich beseitigt und auch nicht ausreichend kenntlich gemacht. Die Ehefrau des Klägers habe aber ihrerseits gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen, weil sie offensichtlich so schnell gefahren sei, dass sie ihr Fahrzeug nicht ständig beherrscht habe. Die Aufnahmen in den beigezogenen Ermittlungsakten ließen erkennen, dass die Straße eher schmal sei. Die Ehefrau des Klägers sei bei Dunkelheit in eine durch entsprechende Markierung als gefährlich gekennzeichnete Linkskurve eingefahren. Da sie die Straße regelmäßig befahren habe, hätte ihr die Fahrbahnverschmutzung bekannt sein können; diese sei zudem auf kleineren Straßen im ländlichen Bereich nicht unüblich. Sie hätte deshalb wenigstens im Bereich der Kurve eine Geschwindigkeit deutlich unter den gefahrenen 80 km/h wählen müssen. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge an dem Unfall seien etwa gleich hoch zu bewerten. Da der Beklagte die Hälfte des Fahrzeugschadens bereits ersetzt habe, bestehe insoweit kein Anspruch des Klägers mehr. Er könne daher lediglich noch Zahlung der Hälfte der Beerdigungskosten verlangen, die von dem geltend gemachten Betrag von 4.638,57 EUR nach Abzug der unstreitigen Leistung der Sozialversicherung in Höhe von 4.080 EUR verblieben.

II. 1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft (§§ 542 Abs. 1 , 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Sie ist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist (§ 548 ZPO ) und der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 ZPO ) zulässig.

2. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht geht allerdings im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Beklagte den Unfall verursacht und deshalb für den unfallbedingten Schaden einzustehen hat (§ 823 Abs. 1 BGB ; vgl. Senatsurteil BGHZ 12, 124, 127 f.), wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist.

3. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es dem Kläger ein Mitverschulden seiner bei dem Unfall getöteten Ehefrau in Höhe von 50% anlastet.

a) Zwar ist es richtig, dass sich der Kläger eine Mitverursachung des Unfalls durch seine Ehefrau als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand ohne Entlastungsmöglichkeit entgegenhalten lassen muss (vgl. Senat, BGHZ 12, 124, 128; Urteil vom 3. Februar 1981 - VI ZR 290/79 - VersR 1981, 354, 355; BGH, Urteil vom 20. April 1959 - III ZR 41/58 - VersR 1959, 729, 732).

b) Nicht frei von Rechtsfehlern sind aber die Ausführungen des Berufungsurteils zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge.

aa) Zwar ist eine Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238 , 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613 , 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783 , 785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369 , 371; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - z.V.b. - jeweils m.w.N.).

Mit Recht beanstandet die Revision aber, dass die Abwägung des Berufungsgerichts auf unvollständiger Tatsachenfeststellung beruht.

Das Berufungsgericht durfte auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht davon ausgehen, die Ehefrau des Klägers habe sich auf die besondere Glätte der Straße durch die Kleieschicht einstellen müssen. Es hat nicht festgestellt, dass die Kleieschicht am frühen Morgen bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht zu sehen war. Das Landgericht ist lediglich davon ausgegangen, dass eine Fahrbahnverschmutzung auf kleineren Straßen im ländlichen Bereich nicht unüblich sei und dass der Ehefrau des Klägers dies bei gehöriger Aufmerksamkeit habe bewusst sein können. Das beanstandet die Revision zu Recht als nicht ausreichend für die Annahme einer vermeidbaren Mitverursachung des Unfalls durch überhöhte Geschwindigkeit.

bb) Allerdings geht das Berufungsgericht insoweit im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Fahrer des Kraftfahrzeugs nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO ). Aus dem Umstand allein, dass die Ehefrau des Klägers bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h ins Schleudern geraten ist, durfte das Landgericht jedoch nicht entnehmen, dass sie im Bereich der Unfallstelle lediglich eine Geschwindigkeit von deutlich unter 80 km/h habe fahren dürfen. Die Geschwindigkeit von 80 km/h war zwar objektiv in Anbetracht der Glätte der Straße zu hoch. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die Fahrerin mit einer solchen Glätte hätte rechnen können und müssen.

cc) Im hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um die allgemeinen Gefahren, die von einer verschmutzten Straße ausgehen können, sondern um die besondere Rutschgefahr durch die nasse Kleieschicht. Insoweit sind dem angefochtenen Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu entnehmen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Ehefrau des Klägers die durch die Kleieschicht verursachte besondere Glätte der Straße am Unfalltag - wie sie sich aus dem Bericht PHM T. vom 24. September 2003 bei den Strafakten ergibt - bekannt gewesen wäre und sie deshalb zu besonders vorsichtiger Fahrweise Veranlassung gehabt hätte. Soweit die Revisionserwiderung meint, dieser Bericht könne nicht verwertet werden, verkennt sie, dass das Berufungsgericht die Stafakten auch im Übrigen verwertet hat und deshalb auch diesen Umstand hätte berücksichtigen müssen, zumal sich der Kläger zum Unfallhergang hierauf bezogen hat. Die erforderliche Kenntnis der Ehefrau des Klägers von der besonderen Glätte ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie als Zeitungsausträgerin die Straße regelmäßig morgens befuhr. Es ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich, dass die Kleieschicht bereits bei der letzten Fahrt der Ehefrau des Klägers vor dem Unfall vorhanden und für sie bemerkbar gewesen wäre. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass die Kleieschicht erst vom Viehtrieb am Vorabend des Unfalls stammte und die Ehefrau danach die Straße nicht mehr befahren hatte.

Auch aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Örtlichkeit ergeben sich bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß der PKW-Fahrerin gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO . Bei dieser Sachlage fehlt der Ansicht des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Klägers habe im Bereich der Kurve "deutlich unter 80 km/h" fahren müssen, eine tatsächliche Grundlage. Diese kann insbesondere nicht aus der Unfallörtlichkeit entnommen werden. Feststellungen zur Straßenbreite fehlen; dass die Straße nach den Aufnahmen in der Ermittlungsakte "eher schmal" war, reicht nicht aus. Zwar herrschte Dunkelheit. Zudem heißt es im Berufungsurteil, dass die Ehefrau des Klägers in eine durch eine entsprechende Markierung als gefährlich gekennzeichnete Linkskurve gefahren sei. Nach den Ausführungen des im Ermittlungsverfahren eingeschalteten Sachverständigen H. war jedoch aus der Sicht der Fahrzeugfahrerin eine lang gestreckte Rechtskurve mit einem Kurvenradius von etwa 250 m zu durchfahren, wobei die Kurvengrenzgeschwindigkeit auf nasser, aber nicht verunreinigter Fahrbahn bei etwa 127 km/h gelegen habe. All dies ist mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in Einklang zu bringen. Eigene Sachkunde legt das Berufungsgericht nicht dar. Soweit das Berufungsurteil nicht aus diesem Grund als widersprüchlich anzusehen ist, leidet es jedenfalls an einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht den sich aus den Strafakten ergebenden Sachverhalt nicht ausgeschöpft hat (§ 286 ZPO ).

Das Berufungsgericht hätte auch einem etwaigen Widerspruch nachgehen müssen, der sich zwischen den vom Berufungsgericht den Strafakten entnommenen Leiteinrichtungen nach § 43 Abs. 3 Ziff. 3 b) (Zeichen 625), die an "gefährlichen Stellen" angebracht werden können, und den Ausführungen des Sachverständigen zum Straßenverlauf und zur Kurvengrenzgeschwindigkeit andererseits ergeben kann. Wenn das Gericht bei dieser Sachlage das Befahren einer gefährlichen Stelle in die Abwägung einstellen wollte, hätte es den Straßenverlauf durch Beweisaufnahme klären müssen (§ 286 ZPO ).

4. Nach allem ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit dieses zum Nachteil des Klägers entschieden hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Voraussetzungen für eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 563 Abs. 3 ZPO ) liegen nicht vor.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 814/05
Vorinstanz: AG Nordenham, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 209/05
Fundstellen
BGHReport 2007, 445
DAR 2007, 389
MDR 2007, 716
NJW-RR 2007, 679
NZV 2007, 352
VRS 112, 439
VersR 2007, 558
zfs 2007, 376