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BGH - Entscheidung vom 22.02.2007

IX ZA 44/06

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX ZA 44/06

DRsp Nr. 2007/6074

Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts

Die Verwerfung einer Anhörungsrüge und die Zurückweisung einer Gegenvorstellung sind nicht anfechtbar. Die Gegenvorstellung dient lediglich der Selbstkorrektur einer unanfechtbaren Entscheidung. Diese kann nicht auf den Umweg über die Anfechtung der Entscheidung über die Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO ). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gegenvorstellung ist unanfechtbar. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle der unanfechtbaren Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 23/04, WM 2005, 76 , 77). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 09.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 72/05
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 826/03