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BGH - Entscheidung vom 08.02.2007

IX ZR 218/04

Normen:
BGB § 675

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 218/04

DRsp Nr. 2007/5403

Abgrenzung von Treuhand- und Einlagengeschäft

1. Erschöpft sich ein Vertrag in der Verpflichtung, ein eingerichtetes Verrechnungskonto in einer Höhe aufzufüllen, das ein Auszahlungsauftrag aus dem eingezahlten Betrag und dem zugesagten Festkredit ausgeführt werden kann, so handelt es sich rechtlich um ein Einlagen- und nicht um ein Treuhandgeschäft.2. Leistungen an ein Kreditinstitut im Rahmen von Einlagengeschäften erfolgen kreditorisch und haben keine Aussonderungskraft. Geldsummenschulden können nicht ausgesondert werden.

Normenkette:

BGB § 675 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Nach den von dem Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Darlehensverträgen, welche die Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Einzahlung der Eigenmittel abgeschlossen haben, fehlt es bereits an einer (schuldrechtlichen) Treuhandabrede mit der Schuldnerin. Ihr Vertragsinhalt erschöpft sich - soweit vorliegend von Interesse - in der Verpflichtung der Kläger, das eingerichtete Verrechnungskonto in einer Höhe aufzufüllen, dass der erteilte Auszahlungsauftrag aus dem eingezahlten Betrag und dem zugesagten Festkredit ausgeführt werden konnte. Rechtlich ist diese Geschäftsbesorgung, ohne dass Grundsatzfragen geklärt werden müssen, als Einlagen- und nicht als Treuhandgeschäft zu beurteilen. Leistungen an ein Kreditinstitut im Rahmen von Einlagengeschäften erfolgen kreditorisch und haben keine Aussonderungskraft. Geldsummenschulden können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausgesondert werden (BGHZ 58, 257, 258; BGH, Urt. v. 15. November 1988 - IX ZR 11/88, ZIP 1989, 118, 119; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404 , 1405; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 24 f).

2. Es kommt hinzu, dass die Einzahlungen über ein allgemeines Geschäftskonto der Schuldnerin bei der ...-Bank abgewickelt worden sind. Etwa vorher bestehende Aussonderungsansprüche sind spätestens mit der taggleichen (vertragsmäßigen) Gutbuchung der Eingänge auf den Verrechnungskonten der Kläger erloschen. Eine rechtsgeschäftliche Surrogation von Aussonderungsansprüchen ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852 , 1853). Die bei den Klägern verbliebenen Verschaffungsansprüche berechtigen nicht zur Aussonderung (vgl. BGH, aaO.).

3. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Abgrenzungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der sogenannten dinglichen Komponente der Treuhandabrede und die besonderen Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Vereinbarungstreuhand zu stellen sind, kommt es vorliegend nicht an. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: KG, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 81/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 445/03