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BGH - Entscheidung vom 31.01.2007

2 StR 506/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 2 StR 506/06

DRsp Nr. 2007/5425

Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe bei Drogenkurier mit verschlucktem Rauschgift

Bestand der Tatbeitrag des Angeklagten lediglich darin, das verschluckte Rauschgift auf dem Luftweg hierher zu bringen, liegt lediglich Beihilfe zum Handeltreiben vor.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und verschiedener Gegenstände angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Keinen Bestand hat das Urteil insoweit, als der Angeklagte wegen (mit)täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand lediglich darin, das verschluckte Rauschgift auf dem Luftweg von Nigeria nach Italien zu verbringen. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Tatrichter zutreffend selbst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer damit eine nur untergeordnete Tätigkeit ausübte, die ihm keine Einwirkung auf den konkreten Ablauf des Rauschgiftgeschäftes ermöglichte; der persönliche Eigennutz des Angeklagten war zudem auf einen relativ geringen Kurierlohn reduziert (UA S. 12). Damit sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich die typischen Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit als Kurier festgestellt; für die Annahme von Mittäterschaft fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage (vgl. BGH NStZ 2006, 454 ; Beschlüsse vom 03. Mai 2006 - 2 StR 85/06 -; 09. Mai 2006 - 3 StR 105/06 - und vom 27. Juni 2006 - 3 StR 177/06)."

Dem schließt sich der Senat an.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 29.06.2006