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BGH - Entscheidung vom 30.01.2007

1 StR 623/06

Normen:
StGB § 176a Abs. 2 Nr. 2 § 176 Abs. 4 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 1 StR 623/06

DRsp Nr. 2007/4739

§ 176a Abs. 2 erfasst § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB nicht

Der Qualifikationstatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB ) nicht.

Normenkette:

StGB § 176a Abs. 2 Nr. 2 § 176 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Fall B.II.5. der Urteilsgründe (Tat z.N. J. W. - UA S. 31) der Qualifikationstatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung - nicht erfüllt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB ), von § 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 176 a Abs. 3 StGB unberührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO )."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 22.06.2006