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BFH - Entscheidung vom 10.05.2007

XI S 7/07 (PKH)

Normen:
FGO § 142, § 115 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 114

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1526

BFH, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen XI S 7/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/11410

PKH

1. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2. Wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde PKH beantragt und richten sich die Angriffe im Ergebnis gegen die materiell-rechtliche Rechtsanwendung bzw. gegen die Sachverhaltswürdigung im Einzelfall, so ist PKH nicht zu bewilligen.

Normenkette:

FGO § 142 , § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat durch seine Prozessbevollmächtigte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Die Prozessbevollmächtigte hat im Januar 2007 das Mandat niedergelegt. Ein anderer Prozessbevollmächtigter ist nicht bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369 ).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das FG habe die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) getroffene Ermessensentscheidung wegen des Erlasses der Säumniszuschläge nicht bzw. nicht sachgerecht überprüft. Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsanwendung bzw. die Sachverhaltswürdigung im Einzelfall genügen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477 ).

3. Da die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, ist nicht entscheidungserheblich, dass der Antragsteller bisher keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eingereicht hat. Eine Verlängerung der Frist zur Einreichung war deshalb entbehrlich.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO ; § 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Fundstellen
BFH/NV 2007, 1526