BFH, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX B 186/04
Insolvenzverfahren; Verfahrenslöschung in den Registern des Gerichts
Bei einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers erscheint es zweckmäßig, das Verfahren in den Registern des BFH zu löschen, wenn nach Anfrage beim Insolvenzverwalter mit einer Aufnahme des Verfahrens gegenwärtig nicht zu rechnen ist.
Gründe:
Ist --wie im Streitfall-- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen worden, so erscheint es zweckmäßig, das Verfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen, wenn aufgrund einer Anfrage beim Insolvenzverwalter mit einer Aufnahme des Verfahrens gegenwärtig nicht zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 16. September 1991 VII B 46/91, BFH/NV 1992, 400, m.w.N.)
Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nach Beendigung der Unterbrechung durch eine spätere Aufnahme des Verfahrens oder durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht.