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BFH - Entscheidung vom 10.04.2007

XI B 136/06

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1310

BFH, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen XI B 136/06

DRsp Nr. 2007/9236

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Umweg

1. Die Rechtsfrage der Qualifikation dienstlich veranlasster Umwegfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist durch die Rspr. bereits geklärt. Entscheidend ist, was für die werktäglichen Fahrten von der Wohnung aus als Ziel und Zweck der Fahrt im Vordergrund steht. Das ist für ArbN und entspr. für andere Stpfl. i.d.R. das Aufsuchen der Arbeitsstätte.2. Der Charakter einer Fahrt als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird erst geändert, wenn nicht das Aufsuchen der Arbeitsstätte, sondern andere Gründe für die Fahrt maßgebend waren.3. Aus der BFH-Rspr. zur Frage der sog. Umwegfahrten ergibt sich, dass die Vorschrift rechtsstaatlichen Anforderungen und dem Bestimmtheitsgebot genügt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 38).

Die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage der rechtlichen Qualifikation dienstlich veranlasster Umwegfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Danach ist entscheidend, was für die werktäglichen Fahrten von der Wohnung aus als Ziel und Zweck der Fahrt im Vordergrund steht. Das ist für Arbeitnehmer und entsprechend für andere Steuerpflichtige in aller Regel das Aufsuchen der Arbeitsstätte, d.h. des Ortes, der den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Ob dabei nebenher durch Fahrtunterbrechungen besondere berufliche Angelegenheiten miterledigt werden, beeinflusst nicht den im Vordergrund stehenden eigentlichen Zweck der Fahrt und damit ihren Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser wird erst dann geändert, wenn nicht das Aufsuchen der Arbeitsstätte, sondern andere Gründe für die Fahrt maßgebend waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 1990 VI R 165/87, BFHE 162, 420, BStBl II 1991, 134 , m.w.N.).

Ist eine Rechtsfrage bereits vom BFH geklärt worden, so besteht im Allgemeinen kein Klärungsbedarf mehr. In einem solchen Fall bedarf es daher besonderer Ausführungen, warum eine nochmalige höchstrichterliche Entscheidung notwendig erscheint (Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 27 f., m.w.N.). Soweit der Kläger und Beschwerdeführer hierzu vorträgt, es sei zu klären, ob die Rechtsprechung des BFH zu den sog. Umwegfahrten dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt widerspricht oder ob sich der BFH damit noch in den Grenzen zulässiger Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe bewegt, die vom Gesetzgeber nicht näher geregelt sind, bedarf die Rechtsfrage keiner Klärung. Aus der BFH-Rechtsprechung zur Frage der sog. Umwegfahrten ergibt sich, dass die Vorschrift rechtsstaatlichen Anforderungen und insbesondere dem gesetzlichen Bestimmtheitsgebot genügt.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 235/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1310