Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 10.04.2007

VI B 134/06

Normen:
EStG (2001) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1309

BFH, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen VI B 134/06

DRsp Nr. 2007/10085

Entfernungspauschale; offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung

Die Frage, was im Zusammenhang mit der Berechnung der Entfernungspauschale unter einer "offensichtlich verkehrsgünstigeren" Straßenverbindung zu verstehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der BFH hat bereits geklärt, dass die von der kürzest benutzbaren Straßenverbindung abweichende - längere - Strecke als für den WK-Abzug unschädlich anzusehen ist, wenn der ArbN auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen i.d.R. schneller und pünktlicher erreicht. Das gilt auch im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale.

Normenkette:

EStG (2001) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). Diese Zulassungsgründe, auf die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich im Streitfall beruft, liegen nicht vor bzw. sind nicht schlüssig dargelegt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein und in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 23, 28, 30, m.w.N.). Danach kommt der von dem Kläger herausgestellten Frage, was im Zusammenhang mit der Berechnung der Entfernungspauschale unter einer "offensichtlich verkehrsgünstigeren" Straßenverbindung zu verstehen sei (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung), keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des von dem FG herangezogenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74 (BFHE 117, 70 , BStBl II 1975, 852 ) bereits hinreichend geklärt ist. In dieser Entscheidung hat der BFH vor dem Hintergrund, dass nach der damaligen Gesetzesfassung für die Beurteilung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend war, eine hiervon abweichende --längere-- Strecke als für den Werbungskostenabzug unschädlich angesehen, wenn der Arbeitnehmer auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Diese Auslegung ist, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend hinweist, für den Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Einführung der Entfernungspauschale gültig gewesen (vgl. von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG , § 9 Rz F 67, m.w.N.). Sie wird auch von der Finanzverwaltung vertreten (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2002, BStBl I 2001, 994, unter Tz. 1.4).

Obgleich nach diesen Maßstäben der von dem Kläger benutzte Umweg über die Autobahnen grundsätzlich der Berechnung der Entfernungspauschale hätte zugrunde gelegt werden können, ist das FG aufgrund seiner Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umwegstrecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger war. Mit den hiergegen vorgetragenen Einwänden greift der Kläger, der hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der längeren Wegstrecke nach allgemeinen Beweislastregeln die Feststellungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen trägt (vgl. Stark/Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 9 Rz 880), im Grunde nur die Tatsachenwürdigung des FG an. Damit kann indessen die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe in sachwidriger und willkürlicher Weise die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren angesetzte (größere) Entfernung nicht als Besteuerungsgrundlage in die Jahresveranlagung übernommen, wird damit ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind (nur) Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 76, m.w.N.). Dagegen macht der Kläger mit seiner Rüge keinen derartigen Verstoß geltend, sondern behauptet lediglich, das angefochtene Urteil sei inhaltlich unrichtig. Ein solcher Fehler --sein Vorliegen unterstellt-- könnte allenfalls unter den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision eröffnen, die jedoch --wie dargelegt-- im Streitfall nicht erfüllt sind. Im Übrigen trifft die Rechtsansicht des Klägers nicht zu, wonach die für die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch bei der Einkommensteuer-Veranlagung hätte angesetzt werden müssen. Bei der Veranlagung sind das FA und der Steuerpflichtige an die Entscheidungen des FA im vorangegangenen Ermäßigungsverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gebunden (BFH-Urteil vom 12. Mai 1955 IV 69/55 U, BFHE 61, 39, BStBl III 1955, 213). Ein weitergehender Rechtsbindungswille des FA kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte kraft Gesetzes (§ 39a Abs. 4 Satz 1 EStG ) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Veranlagung von Arbeitnehmern" Rz 212). Eine Bindung des FA unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kommt nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger sein Vertrauen durch unumkehrbare Dispositionen steuerrechtlicher Art betätigt hätte (vgl. Klein/Rüsken, AO , 9. Aufl., § 204 Rz 18).

Vorinstanz: FG Hessen, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1310/04
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1309