BFH, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen IX B 242/06
Aufzählung des § 233a Abs. 1 AO
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Aufzählung der § 233a Abs. 1 AO abschließend ist und der Solidaritätszuschlag nicht verzinst wird.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch besteht eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). Denn das Finanzgericht (FG) geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Aufzählung des § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung ( AO ) abschließend ist und --da nicht entsprechend gesetzlich geregelt-- der Solidaritätszuschlag nicht verzinst wird (BFH-Urteil vom 20. April 2006 III R 64/04, BFHE 212, 416 , unter II. 1. a, m.w.N.). Auch entspricht es der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712), dass der Solidaritätszuschlag nicht Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern eine gesondert von diesen zu erhebende Steuer ist.