Die Entscheidung beruht auf § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG . Danach kann das Gericht die Wirkungen des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG - Vergütung auch für anwaltliche Tätigkeiten vor der Bestellung auf Verfahren erstrecken, in denen [...]
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