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BVerfG - Entscheidung vom 22.11.2006

1 BvR 2805/06

Normen:
TKÜV § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2805/06

DRsp Nr. 2006/30033

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Regelungen der TKÜV mangels Erschöpfung des Rechtsweges

Normenkette:

TKÜV § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Hinsichtlich § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 TKÜV ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. Die Beschwerdeführerin kann gegen ihre in diesen Normen enthaltene Verpflichtung im Wege der Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz suchen und hat das auch getan. Vor Erschöpfung dieses Rechtswegs ist für eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich kein Raum. Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt und verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit untergesetzlicher Rechtsnormen wie der hier angegriffenen zu prüfen und gegebenenfalls deren Verfassungswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, S. 169 [170]; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, NVwZ 2006, S. 922 [924]).

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die in § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 JVEG enthaltenen Kostentragungs- und Entschädigungsregeln wendet, ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.