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BVerfG - Entscheidung vom 24.07.2006

2 BvR 628/03

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 1 S. 2 Art. 38 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 628/03

DRsp Nr. 2006/23110

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auf dem Gebiet des Wahlrechts

Die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sind bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern von der Bundesverfassung nicht subjektiv rechtlich gewährleistet. Dementsprechend steht auch den Bürgern zur Verteidigung ihres subjektiven Wahlrechts ein Rechtsweg zur Verfügung. Dieser verfassungsgerichtliche subjektive Rechtsschutz auf Landesebene entspricht der Bedeutung des subjektiven Wahlrechts. Ein Mehr ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, da die Bestimmung keinen subjektiven verfassungsrechtlichen Rechtsschutz verbürgt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2 Art. 38 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unzulässig; im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unzulässig. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs wendet, fehlt es an der eigenen Betroffenheit, da der Beschwerdeführer zu 2. keine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben hat und er insofern auch nicht Adressat der Entscheidung ist (vgl. BVerfGE 102, 197 [206 f.] zur Rechtssatzverfassungsbeschwerde). Soweit der Beschwerdeführer sich mittelbar gegen die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes Baden-Württemberg wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet. Das zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 6. September 1983 (GBl S. 509) wurde zuletzt durch das Gesetz vom 12. Februar 1996 (GBl S. 4) geändert.

2. Im Übrigen bleibt der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. der Erfolg versagt, weil dem Beschwerdeführer kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht zur Seite steht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG , § 90 Abs. 1 BVerfGG ). Die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sind bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern von der Bundesverfassung nicht subjektivrechtlich gewährleistet. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet zudem ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus, da die Länder den subjektiven Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 [7 ff.]). Dementsprechend steht auch den Bürgern - und dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu - zur Verteidigung ihres subjektiven Wahlrechts ein Rechtsweg zur Verfügung. Das Wahlprüfungsverfahren auf Landesebene ist - den Vorgaben des Homogenitätsprinzips in Art. 28 Abs. 1 GG entsprechend - zweistufig ausgestaltet und sieht in zweiter Instanz nach dem Einspruchsverfahren beim Landtag eine gerichtliche Kontrolle durch den Staatsgerichtshof vor (vgl. BVerfGE 99, 1 [17 f.]). Dieser verfassungsgerichtliche subjektive Rechtsschutz auf Landesebene entspricht der Bedeutung des subjektiven Wahlrechts. Ein Mehr ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, da die Bestimmung keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt (vgl. BVerfGE 1, 332 [344]; 99, 1 [19]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: StGH Baden-Württemberg, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen