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BVerfG - Entscheidung vom 27.09.2006

2 BvR 1844/06

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1
StPO § 154 Abs. 2 § 141

BVerfG, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1844/06

DRsp Nr. 2006/25822

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens

Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO begründet für den Beschuldigten regelmäßig keinen seine Grundrechte verletzenden Rechtsnachteil. Insbesondere hat er kein Recht, die Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel, die Unschuld nachzuweisen, zu verlangen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 § 141 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts richtet, ist durch die nachfolgenden Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts jeweils eine prozessuale Überholung eingetreten, so dass es an einer Beschwer fehlt.

2. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2006 beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben.

3. Hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 27. Juli 2006 fehlt es im Hinblick auf die endgültige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO an einer Beschwer.

Der Beschluss über die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung, bei dem es sich um eine grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar anfechtbare Zwischenentscheidung handelt (vgl. BVerfGE 1, 322 [324]; 6, 12 [14]; 6, 45 [50]; 8, 253 [254 f.]; 12, 113 [124]; 14, 8 [10]; 16, 283 [285]; 20, 336 [342]; 58, 1 [23]), hat sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht nachteilig ausgewirkt. Denn die Einstellung des Strafverfahrens begründet für ihn keinen seine Grundrechte verletzenden Rechtsnachteil. Er steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Die Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel, die Unschuld nachzuweisen, kann grundsätzlich niemand verlangen; das Strafverfahren dient vielmehr der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris). Die mit dem Fortbestehen eines Tatverdachts möglicherweise verbundenen faktischen Belastungen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 19. Dezember 1983 - 2 BvR 1731/82 -, NStZ 1984, S. 228 [229]). Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt in diesen Fällen nur in Ausnahmefällen groben prozessualen Unrechts in Betracht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 - 2 BvR 662/95 -, NJW 1997, S. 46 ); ein derartiger Rechtsfehler ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat, ist die Verfassungsbeschwerde zudem deshalb unzulässig, weil eine Gehörsverletzung nicht dargelegt ist und mangels Einlegung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 33 a StPO auch der Rechtsweg nicht erschöpft ist.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 223/06
Vorinstanz: AG Salzgitter - 8 Ds 804 Js 25293/04 - 20.7.2006, 17.7.2006,
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 111/06
Vorinstanz: AG Salzgitter - 8 Ds 804 Js 25293/04 - 29.3.2006, 14.3.2006,