BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 668/04
DRsp Nr. 2006/6736
Wert des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
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