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BVerfG - Entscheidung vom 23.01.2006

1 BvR 668/04

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 668/04

DRsp Nr. 2006/6736

Wert des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.