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BVerfG - Entscheidung vom 05.04.2006

1 BvR 1505/04

Normen:
SachenRBerG § 71 § 73
GG Art. 3 Abs. 1
BoSoG § 15 Abs. 1

Fundstellen:
NJ 2007, 20
ZfIR 2006, 442

BVerfG, Beschluss vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1505/04

DRsp Nr. 2007/9295

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Grundstückseigentümern nach dem Bodensonderungsgesetz von Nachzahlungsansprüchen nach dem SachenRBerG

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, § 15 Abs. 1 BoSoG i.V. mit dem SachenRBerG so auszulegen, dass den Betroffenen eines Bodensonderungsverfahrens Nachzahlungsansprüche nach diesem Gesetz nicht zustehen. Dies kann im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 BoSoG geschehen.

Normenkette:

SachenRBerG § 71 § 73 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BoSoG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Grundstückseigentümern nach dem Bodensonderungsgesetz Nachzahlungsansprüche nach den §§ 71 , 73 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zustehen.

I. 1. Die Beschwerdeführerin war Miteigentümerin eines Grundstücks, das in der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus bebaut worden war. Die zuständige Stadt leitete nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit für das Plangebiet ein Verfahren der so genannten ergänzenden Bodenneuordnung nach § 1 Nr. 3 des Bodensonderungsgesetzes ( BoSoG ) ein und hat 1998 den von der Beschwerdeführerin als Planbetroffene angegriffenen Sonderungsbescheid erlassen, in dem auch die von den Planbegünstigten zu zahlenden Ausgleichsbeträge dem Grunde, aber nicht der Höhe nach benannt waren. 1999 hat die Stadt mit dem weiter angegriffenen Bescheid die Entschädigung für den Verlust der dinglichen Rechte an dem Grundstück der Beschwerdeführerin festgesetzt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bezüglich beider Bescheide, die eine Regelung über eine Nachzahlungsverpflichtung nach den §§ 71 , 73 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ( SachenRBerG ) nicht enthalten, hat das Landgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss den 1999 festgesetzten Entschädigungsbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin geändert, die Aufnahme einer Nachzahlungsverpflichtung in den Sonderungsbescheid aber abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat mit dem außerdem angegriffenen Beschluss den Entschädigungsbetrag erneut geändert und die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nachzahlungsverpflichtung zurückgewiesen (VIZ 2004, S. 421 ). Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme einer solchen Verpflichtung in den Sonderungsbescheid. § 71 SachenRBerG finde im Bodensonderungsverfahren keine Anwendung. Das führe zwar zu einer Ungleichbehandlung; diese sei aber sachlich gerechtfertigt.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar auch gegen § 15 Abs. 1 BoSoG , § 20 Abs. 2 , 3 und die §§ 68 , 71 , 73 SachenRBerG richtet, rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG .

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Stadt, die die angegriffenen Bescheide erlassen hat, und eine weitere Beteiligte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Das Bundesministerium und der Bundesgerichtshof sind der Auffassung, dass es sich sachlich nicht rechtfertigen lässt, Grundstückseigentümer, die von einer Bodensonderung betroffen werden, von Nachzahlungsansprüchen nach den §§ 71 , 73 SachenRBerG auszuschließen.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor.

1. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, § 15 Abs. 1 BoSoG in Verbindung mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz mit den angegriffenen Entscheidungen so auszulegen, dass den Betroffenen eines Bodensonderungsverfahrens Nachzahlungsansprüche nach diesem Gesetz nicht zustehen.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]). Er ist nicht nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 84, 197 [199]; 96, 315 [325]). Verboten ist es vielmehr auch, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen sachlich einleuchtenden Grund zurückführen oder im Hinblick auf Art und Gewicht vorhandener Unterschiede nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 [397]; 108, 52 [67 f.] m.w.N.). Dies gilt nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 84, 197 [199]; 99, 129 [139]; 101, 239 [269]). Dabei sind der Differenzierung auch hier umso engere Grenzen gezogen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 [69]; 107, 133 [143]).

b) Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung nach den §§ 71 , 73 SachenRBerG zurückgewiesen werden, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Auslegung insbesondere des § 15 Abs. 1 BoSoG führt dazu, dass die von einem Bodensonderungsverfahren betroffenen Grundstückseigentümer schlechter behandelt werden als Grundstückseigentümer, denen Ausgleichsansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen.

aa) Das lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.

(1) Aus der Entstehungsgeschichte des Bodensonderungs- und des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes lässt sich ein sachlicher Grund hierfür nicht herleiten. Zwar ist das Bodensonderungsgesetz schon am 25. Dezember 1993 (vgl. BGBl I S. 2182 [2215, 2234]), das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dagegen erst am 1. Oktober 1994 (vgl. BGBl I S. 2457 [2493]) in Kraft getreten. Dies schließt aber nicht zwingend die Annahme aus, dass auch dem von einer Bodensonderung Betroffenen die Ausgleichsansprüche nach den §§ 71 , 73 SachenRBerG zustehen. § 15 BoSoG verweist pauschal auf die Ansprüche des Eigentümers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unbeschadet des Umstands, dass dieses im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verweisung noch nicht erlassen war. Entscheidend insoweit ist allein, dass dem Gesetzgeber der Inhalt des Verweisungsobjekts zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war. Das aber ist hier der Fall. Die Regelung des späteren § 71 SachenRBerG lag dem Deutschen Bundestag seit dem 27. Oktober 1993 als § 72 des Entwurfs eines Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Wesentlichen mit dem später Gesetz gewordenen Inhalt vor (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 1, 34). Für § 73 SachenRBerG , nach dessen Absatz 6 der Anspruch aus § 71 SachenRBerG unberührt bleibt, gilt im Prinzip das Gleiche; die Entwurfsfassung der Vorschrift (vgl. zu § 74 BTDrucks 12/5992, S. 35) wurde zwar im Gesetzgebungsverfahren vor allem in Bezug auf die für die Bestimmung des Bodenwerts der betroffenen Grundstücke geltenden Grundsätze geändert (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 32, 76 f.), die Konzeption des Regierungsentwurfs hinsichtlich der Ansprüche auf Begründung vertraglicher Nachzahlungsverpflichtungen für die von der Regelung erfassten Fälle wurde aber im Grundsatz beibehalten (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 76 f.).

(2) Die unterschiedliche Behandlung der vom Bodensonderungs- und der vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz Betroffenen lässt sich verfassungsrechtlich auch nicht damit begründen, dass eine Nachzahlungspflicht nach den §§ 71 , 73 SachenRBerG im Bodensonderungsverfahren nicht durchführbar wäre. Sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch der Bundesgerichtshof haben dazu einleuchtend darauf hingewiesen, dass die Sachenrechtsbereinigung und die Bodensonderung demselben Ziel einer Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grundstücken dienen und das Bodensonderungsverfahren hinreichend flexibel sei, trotz zum Teil abweichender Instrumentarien und einer im Regelfall größeren Zahl der Betroffenen auch die Begründung und Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach § 71 und § 73 SachenRBerG zu ermöglichen. Entsprechende Regelungen könnten in den Sonderungsbescheid aufgenommen oder im Vereinbarungswege getroffen werden. Sie seien gegebenenfalls auf die konkret betroffene Fläche oder den konkret bestimmbaren Flächenanteil innerhalb des Plangebiets zu beziehen.

(3) Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Ausschluss von Nachzahlungsansprüchen für die von einer Bodensonderung betroffenen Grundstückseigentümer durch eine besondere Wertsteigerung der im Bodensonderungsgebiet gelegenen Grundstücke gerechtfertigt werden kann. Das Bundesjustizministerium und der Bundesgerichtshof haben - im Ergebnis übereinstimmend - für Grundstücke, die - wie hier - im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau bebaut worden sind und der Bodensonderung unterliegen, im Hinblick auf die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG die Möglichkeit einer solchen Wertsteigerung in Abrede gestellt. Die Grundstücksbewertung bei der Bodensonderung und die Bemessung des Kaufpreises im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung folgten, wie das Bundesministerium hervorhebt, denselben Regeln. Es ist nicht ersichtlich, dass dem eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Rechtsauffassung zugrunde liegt.

bb) Ist es demnach geboten, auch den Grundstückseigentümern, deren Grundstück in ein Bodensonderungsverfahren einbezogen wird, die Möglichkeit von Nachzahlungsansprüchen nach den §§ 71 , 73 SachenRBerG zu eröffnen, so kann dies im Wege verfassungskonformer Auslegung geschehen. § 15 Abs. 1 BoSoG kann nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln so interpretiert werden, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes Rechnung getragen wird.

(1) Der Gesetzeswortlaut und der Wille des Gesetzgebers stehen einer Einbeziehung der von einer Bodensonderung betroffenen Grundstückseigentümer in den Anwendungsbereich der §§ 71 , 73 SachenRBerG nicht entgegen.

Nach § 15 BoSoG hat derjenige, der durch eine Bodenneuordnung im Sinne des § 5 BoSoG , also auch infolge einer ergänzenden Bodenneuordnung nach § 1 Nr. 3 BoSoG , einen dinglichen Rechtsverlust erleidet, Anspruch auf einen Ausgleich; ihm stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BoSoG im Umfang des Verlusts (nur) die in dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den Ankaufsfall vorgesehenen Ansprüche zu. Vom Wortlaut der Regelung her, der eine Einschränkung des Anspruchsumfangs nicht enthält, sind damit alle für den Ankaufsfall im Sinne der Sachenrechtsbereinigung vorgesehenen Ansprüche erfasst, also auch die sich aus den §§ 71 ff. SachenRBerG ergebenden Nachzahlungsansprüche. Das entspricht auch der im einschlägigen Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Gemmeke, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Kommentar zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 73 Rn. 38 f. [Stand: Mai 1996]; Thietz-Bartram, VIZ 2002, S. 390 [393 f.]; 2004, S. 385 [389 ff.]; wohl auch Thöne, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 15 BoSoG Rn. 2 ff. [Stand: März 1995]; a.A. dagegen Czub, ZOV 2002, S. 335 [338]; Heller, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 20 SachenRBerG Rn. 17 [Stand: 22. Erg.Lfg.]).

Es ist nicht ersichtlich, dass diese Auffassung dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Soweit § 20 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG für die Bemessung der nach § 15 Abs. 1 BoSoG wegen des Rechtsverlusts im Bodensonderungsverfahren zu leistenden Entschädigung ausdrücklich nur auf § 68 SachenRBerG verweist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 120 zu § 19 Abs. 4) angenommen, dass dies nur einem Klarstellungsbedürfnis diene. Der normale Ankaufspreis in der Sachenrechtsbereinigung entspreche nach § 68 SachenRBerG dem halben Bodenwert, und zwar auch bei der Berechnung des besonderen Bodenwerts nach § 20 Abs. 2 SachenRBerG , obwohl dieser schon um ein Drittel gekürzt wird. Dieser Ankaufspreis wäre aber bei im Plangebiet belegenen selbständig bebaubaren unbebauten Grundstücken nicht gerechtfertigt. Hier solle der Ankaufspreis dem vollen Bodenwert entsprechen. Diesen Sonderfall habe der Gesetzgeber nicht in den §§ 61 ff. SachenRBerG regeln können, weil dort nicht das Sonderungsverfahren, sondern der Ankaufsfall behandelt sei. Er habe die Regelung deshalb in § 20 SachenRBerG eingestellt, dort aber erst das Prinzip, die "Grundregelung" (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 151 zu § 69 Abs. 1), nämlich den Ankauf zum halben Bodenwert, regeln müssen. Darin erschöpfe sich der Regelungsgehalt der Vorschrift. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Deutung sind nicht erkennbar.

(2) Der übereinstimmende Sinn und Zweck sowohl des Sachenrechtsbereinigungs- als auch des Bodensonderungsgesetzes, Grundstücksverhältnisse zu bereinigen, die während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik entstanden sind und nach der Wiedervereinigung - unter Wahrung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG - in das Recht des vereinten Deutschlands überzuleiten waren, sprechen ebenfalls nicht dagegen, sondern dafür, die Nachzahlungspflicht auf die Fälle der Bodensonderung zu erstrecken. Das Gleiche trifft für eine Betrachtung der Gesetzeslage unter systematischen Gesichtspunkten zu.

Nach einer Weiterveräußerung von Grundstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden und - außerhalb von § 5 BoSoG - von staatlichen Stellen oder Verkehrsflächenträgern nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz zu sehr günstigen Bedingungen angekauft werden können, steht beim Fortfall der öffentlichen Nutzung dem Grundstückseigentümer ein gesetzliches Wiederkaufsrecht zu. Für dieses gilt der günstige Ankaufspreis der öffentlichen Hand. Das geht - worauf der Bundesgerichtshof hinweist - in den Wirkungen sogar noch über die in Rede stehende Nachzahlungspflicht hinaus. Diese stört schließlich auch nicht den Vor- und Nachteilsausgleich nach § 20 Abs. 5 SachenRBerG . Auch führt sie nicht in anderer Hinsicht zu unvertretbaren Schwierigkeiten.

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG . Die Kammer hebt deshalb den Beschluss des Oberlandesgerichts unter Zurückverweisung des Verfahrens an dieses Gericht nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG auf, soweit darin die Möglichkeit einer Nachzahlungsverpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugunsten der Beschwerdeführerin verneint worden ist.

III. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG , die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ).

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 264/01
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2025/99
Fundstellen
NJ 2007, 20
ZfIR 2006, 442