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BVerfG - Entscheidung vom 27.12.2006

2 BvR 2343/06

Normen:
StPO § 358

BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 2343/06

DRsp Nr. 2007/2228

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine aufhebende und zurückverweisende Revisionsentscheidung im Strafverfahren

Aufhebende und zurückweisende Revisionsentscheidungen im Strafverfahren sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Das gilt auch dann, wenn das revisionsgerichtliche Erkenntnis ein freisprechendes Strafurteil kassiert hat und die Aufhebungsansicht des Rechtsmittelgerichts über § 358 StPO das neue Tatgericht bindet.

Normenkette:

StPO § 358 ;

Gründe:

Es fehlt an einem Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG . Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aufhebende und zurückverweisende Revisionsentscheidungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (vgl. BVerfGE 78, 58 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 [217]). Dies gilt auch dann, wenn das revisionsgerichtliche Erkenntnis ein freisprechendes Strafurteil kassiert hat und die Aufhebungsansicht des Rechtsmittelgerichts über § 358 StPO das neue Tatgericht bindet.

Der Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Revisionsentscheidungen ist Folge von deren fehlender Beschwer. Auch nach Aufhebung und Zurückverweisung ist eine zu Gunsten des Angeklagten ausfallende Entscheidung in der Sache - ein neuerlicher Freispruch - noch möglich. Zum Freispruch können prozessuale und materiell-rechtliche Gründe führen, die nicht an der von § 358 Abs. 1 StPO vermittelten Bindungswirkung teilhaben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 2001 - 2 BvR 1198/01 -, NStZ-RR 2001, S. 45 [46]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 140/06