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BVerfG - Entscheidung vom 06.04.2006

2 BvR 619/06

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
StV 2006, 652

BVerfG, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 619/06

DRsp Nr. 2006/10945

Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung bei Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes

Im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird. Die Frage, ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Tatsache, dass 11 Monate nach Einleitung des Verfahrens noch nicht in der Sache entschieden ist, legt gerade bei geringer Dauer der noch zu vollstreckenden Reststrafe eine sachwidrige Verzögerung nahe.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innerhalb der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben hat. Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG . Nach der Rechtsprechung ist eine Gegenvorstellung ausnahmsweise nur dann fristwahrend, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird. Da der Beschwerdeführer die Gegenvorstellung nicht vorgelegt hat und der Beschluss im Übrigen nicht erkennen lässt, ob die Verletzung von Prozessgrundrechten gerügt wurde, ist für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung, sondern der ursprünglichen Entscheidung abzustellen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273 ). Die Beschwerde ist am 18. März 2006 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Beschluss über die Verwerfung der Untätigkeitsbeschwerde ist dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 zugestellt worden.

2. Im Übrigen begegnet das bisherige Verfahren von Verfassungs wegen nicht unerheblichen Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht schon frühzeitig entschieden hat, können Grundrechte auch durch das Unterlassen einer gerichtlichen Tätigkeit verletzt werden (vgl. BVerfGE 10, 302 [306]; 16, 119 [121]). Dies gilt insbesondere mit Blick auf das sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 21, 184 [187]; 21, 220 [222]; 36, 264 [273]; 46, 194 [195]).

a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Verfahrens. Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 ). Dabei ist die Frage, ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfGE 46, 17 [28]; 55, 349 [368 f.]). Insbesondere sind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten angemessen zu bewerten.

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürften die Verzögerungen im Verfahren über die Strafrestaussetzungen zur Bewährung rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum noch genügen. Im Ausgangsverfahren hat das Landgericht auch elf Monate nach dem verfahrenseinleitenden Antrag noch nicht zur Sache entschieden. Auch wenn dieser Zeitraum für sich betrachtet nicht zwingend als unangemessen lang zu bewerten ist, so kann nicht übersehen werden, dass jedenfalls mit Blick auf die geringe Dauer der noch zu vollstreckenden Reststrafe eine vorrangige und damit beschleunigte Behandlung des Antrags angezeigt gewesen wäre. Das Landgericht hat zunächst erst drei Monate nach Antragstellung beschlossen, ein Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO einzuholen, ohne dass nachvollziehbare Gründe für diese Verzögerung dargelegt worden wären. Das Gericht hat sich zudem damit begnügt, den Sachverständigen an die Abgabe seiner Stellungnahme zu erinnern und darauf vertraut, dass das Gutachten zeitnah erstellt werde. Zuletzt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, wann eine Entscheidung in der Sache ergehen wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 45/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 46/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 45/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 46/06
Fundstellen
StV 2006, 652