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BVerfG - Entscheidung vom 15.08.2006

2 BvR 1441/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 § 31a

BVerfG, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1441/06

DRsp Nr. 2006/23120

Absehen von Strafe bei geringfügigen Betäubungsmitteldelikten

Es ist verfassungsrechtlicht nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichte im Betäubungsmittelstrafrecht Vorbelastungen des Angeklagten zum Anlass nehmen, auch bei Taten mit geringem Schuldgehalt auf Strafe zu erkennen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , Abs. 5 § 31a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]); sie ist unbegründet.

1. Es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, von einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu Strafe abzusehen. Dass der Gesetzgeber den Erwerb von Cannabisprodukten in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unter Strafe gestellt hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 90, 145 [187]; zuletzt auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1772/02 -, juris = BVerfG-K 5, 365 ff.). Grundsätzlich strafbewehrt ist damit auch der Erwerb geringer oder geringster Mengen von Haschisch zum Eigenverbrauch. Allerdings können beim Ankauf geringfügiger Mengen von Betäubungsmitteln Gründe der Verhältnismäßigkeit dafür sprechen, von der Verfolgung der Tat nach § 31 a BtMG oder von der Verhängung von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG abzusehen (vgl. BVerfGE 90, 145 [189]).

2. Für eine Verfahrenseinstellung gemäß § 31 a BtMG war hier schon deshalb kein Raum, weil diese von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängig ist und eine solche Zustimmung - soweit ersichtlich - in keinem Verfahrensstadium erteilt wurde.

3. Für das Amtsgericht bestand auch nicht das verfassungsrechtliche Gebot, nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abzusehen.

a) § 29 Abs. 5 BtMG ist eine materiellrechtliche Strafzumessungsnorm, die - ungeachtet eines etwaigen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - unter anderem beim Erwerb geringer Mengen von Betäubungsmitteln ein Absehen von Strafe ermöglicht, wenn ein Strafbedürfnis nicht gegeben ist (vgl. Körner, BtMG , 5. Aufl. 2001, Rn. 1640 zu § 29 BtMG ).

b) Ein solches Strafbedürfnis haben die Fachgerichte hier daraus hergeleitet, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich zeitnah und einschlägig vorbestraft ist. Gegen diese Entscheidung der Gerichte ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Wie im allgemeinen Strafrecht geben auch im Betäubungsmittelstrafrecht Vorbelastungen des Angeklagten - insbesondere dann, wenn sie einschlägig sind - den Gerichten im Regelfall Veranlassung, auch bei Taten mit geringem Schuldgehalt auf Strafe zu erkennen (vgl. Körner, aaO., Rn. 1675). Willkür bei der Rechtsanwendung ist nicht zu erkennen, zumal die vom Beschwerdeführer herangezogenen Verwaltungsvorschriften zu Fragen des Eigenverbrauchs und des Gelegenheitskonsums die nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängigen Gerichten nicht zu binden vermögen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ss 194/06
Vorinstanz: AG Münster - 20 Cs 260 Js 64/05 AK 116/05 - 16.11.2005,