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BVerfG - Entscheidung vom 30.03.2006

1 BvR 2529/05

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2529/05

DRsp Nr. 2006/10969

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung betreffend unbegleiteten Umfang einer Mutter mit ihrem Kind nach Entziehung der Personensorge

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Beschwerdeführerin die einstweilige Regelung eines Umgangsrechts in Bezug auf ihren fremd untergebrachten Sohn.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Februar 1994 geborenen Sohns sowie einer volljährigen Tochter.

Im Juli 2005 entzog das Amtsgericht der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für ihren Sohn und hielt diese Sorgerechtsentziehung auch in der Hauptsache aufrecht. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit geweigert, Hilfsmaßnahmen zu beantragen. Das Jugendamt habe angeregt, die Beschwerdeführerin zu "beauflagen", Hilfe zur Erziehung in Form einer familienaktiven Wohngruppe zu beantragen und bei deren Umsetzung mitzuwirken. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei das Kindeswohl durch ein Defizit der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gefährdet. Sie ergreife keine ausreichenden Maßnahmen, um seinen Schulbesuch sicherzustellen, beaufsichtige ihn nicht hinreichend und vernachlässige seine Gesundheitssorge. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 zurück. Das Erziehungsversagen der Beschwerdeführerin unter Vernachlässigung ihres Sohns in wichtigen Teilbereichen sei anhaltend und vielfältig. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei derzeit und für die Zukunft ohne Sorgerechtsentziehung eine nachhaltige Gefährdung des Sohns nicht auszuschließen. Dem in dem Sorgerechtsverfahren nicht verfahrensgegenständlichen Umgang des Sohns mit der Beschwerdeführerin komme auch weiterhin für das Kindeswohl eine wichtige Bedeutung zu.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG unter anderem dahingehend, dass die Entscheidung des Kammergerichts einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht der Beschwerdeführerin darstelle.

Mit gesondertem Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend gestellt, ihr in bestimmtem Umfang ein unbegleitetes Umgangsrecht zuzusprechen, hilfsweise anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bei begleiteten Umgangsterminen mit ihrem Sohn eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen dürfe. Sie trägt insbesondere vor, das Jugendamt verweigere ihr ohne sachlich hinreichenden Grund den unbegleiteten Umgang mit ihrem Sohn. Es sei nur ein begleiteter Umgang zugelassen worden. Auch sei ihr mitgeteilt worden, dass sie ihre Tochter nur zu angegebenen Zeiten mit zum Umgangstermin mitbringen dürfe. Darauf habe sie die Umgangskontakte abgesagt mit der Folge, dass zurzeit überhaupt kein Umgang stattfinde. Anerkennenswürdige Gründe, den Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nur begleitet stattfinden zu lassen, bestünden nicht. In Bezug auf ihren Hilfsantrag legt die Beschwerdeführerin dar, das Familiengericht habe bereits durchblicken lassen, dass es beabsichtige, dem Jugendamt uneingeschränkt in der Auffassung zu folgen, es könnte ein unbegleiteter Umgang erst dann stattfinden, wenn sich die Beschwerdeführerin bereit finden würde, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Dies habe die Beschwerdeführerin zum Gegenstand eines Befangenheitsantrags gemacht, dem das Amtsgericht jedoch nicht abgeholfen habe.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG den Rechtsweg zu beschreiten, um das von ihr begehrte Umgangsrecht fachgerichtlich durchzusetzen. Entsprechendes gilt für ihren hilfsweise gestellten Antrag einer Anordnung, dass sie für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bei begleiteten Umgangsterminen mit ihrem Sohn eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen dürfe. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Fachgerichte hinsichtlich des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen verkennen.

Anderes folgt weder aus den Tatsachen, die die Beschwerdeführerin ihrem Befangenheitsantrag zugrunde gelegt hat, noch aus dem Umstand, dass das Kammergericht im Rahmen der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen sorgerechtlichen Entscheidung den ausdrücklichen Appell an die Beschwerdeführerin gerichtet hat, ihre persönlichen Schwierigkeiten mit den Mitarbeitern des Jugendamts zu Gunsten der weiteren Entwicklung des Kindes hintanzustellen. Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Aufforderung an die Beschwerdeführerin ist nicht dahingehend zu verstehen, dass jedwede Schwierigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Jugendamt gleichsam eine fachgerichtlich verfügte Einschränkung des Umgangsrechts zur Folge haben wird. Der Beschwerdeführerin ist allerdings insoweit beizupflichten, als ihr verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistetes Umgangsrecht nicht allein aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, sondern ausschließlich aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt werden darf. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen kann, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Für die Erwartung, dass die Fachgerichte diese Maßstäbe nicht beachten werden, gibt es indes entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Danach ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Vorinstanz: KG, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 211/05
Vorinstanz: AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 7095/04
Vorinstanz: AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 7095/04