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BVerfG - Entscheidung vom 02.12.2006

1 BvQ 38/06

Normen:
GG Art. 8
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 02.12.2006 - Aktenzeichen 1 BvQ 38/06

DRsp Nr. 2006/30019

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen ein mit der Person des Versammlungsleiters begründetes Versammlungsverbot

Normenkette:

GG Art. 8 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist zwar in seiner vorinstanzlichen Entscheidung unter detaillierter Auswertung der Erkenntnislage und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Prognose nicht möglich ist, von der Art der Versammlung gingen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung maßgeblich auch damit begründet, dass sich aus der Person des Antragstellers, wenn er die Versammlung leitet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung ergeben. Den sicherheitsbehördlichen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ein Bild des Antragstellers als eines politischen Aktivisten entnommen, der unter Missachtung der Rechtsordnung die - auch tätliche - Auseinandersetzung suche und deswegen einem Abgleiten der Versammlung in strafbares Verhalten nicht nur nicht entgegenzutreten bereit sei, sondern solche Tendenzen fördere. Diese Sachverhaltswürdigung, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, ist nicht offensichtlich fehlsam. Wird sie daher der weiteren Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegt, so hat diese jedenfalls im Eilverfahren Bestand.

Dem Antragsteller bleibt unbenommen, die Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen und dadurch gegebenenfalls die Grundlage für weitere Verbote zu beseitigen.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2832/06