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BGH - Entscheidung vom 09.02.2006

AK 1/06

Normen:
GVG § 120 Abs. 2 Nr. 3a

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 147

BGH, Beschluß vom 09.02.2006 - Aktenzeichen AK 1/06

DRsp Nr. 2006/6340

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Mord durch einen ausländischen Geheimdienst

Bei Mord durch einen ausländischen Geheimdienst können die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 3 a GVG vorliegen.

Normenkette:

GVG § 120 Abs. 2 Nr. 3a ;

Gründe:

Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2005 seit dem 7. Juli 2005 wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zum Mord an dem kroatischen Exilpolitiker D. in Untersuchungshaft.

1. Nach den Ermittlungen wurde D., der zu den führenden Köpfen der kroatischen Emigration gehörte und von Deutschland aus gegen die jugoslawische Regierung opponierte, am 28. Juli 1983 im Auftrag des jugoslawischen Geheimdienstes SDB, für den der Angeschuldigte als Informant tätig war, getötet.

Die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nach § 169 StPO ist gegeben, da die Voraussetzungen für die Übernahme der Verfolgung des Falles durch den Generalbundesanwalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 a GVG vorliegen. Mit diesem Mordanschlag, an dem sich der Angeschuldigte beteiligt hat, hat der Geheimdienst eines ausländischen Staates auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland einen Menschen, der hier Zuflucht gesucht hatte, verfolgt und getötet. Damit wurde die Souveränität des deutschen Staates verletzt. Diese Tat, die Teil einer entsprechenden Serie von Mordanschlägen war, hat zugleich die innere Sicherheit der Bundesrepublik beeinträchtigt. Aus diesen Umständen ergibt sich auch die besondere Bedeutung des Falles, die die Übernahme durch den Generalbundesanwalt geboten hat. Diese besondere Bedeutung ist heute noch gegeben, obgleich der jugoslawische Staat und sein Geheimdienst nicht mehr existieren. Denn es liegt im generellen Interesse der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat gegenüber auswärtigen Regierungen und deren Diensten deutlich zu machen, dass solchen schwerwiegenden Souveränitätsverletzungen und Gefährdungen der inneren Sicherheit mit Nachdruck entgegen getreten wird. Es kommt hinzu, dass der Balkankonflikt noch nicht völlig geklärt ist und neben anderen Staaten auch die Bundesrepublik Deutschland eine verantwortliche Rolle zur Befriedung der Region und zur Lösung der dortigen politischen Schwierigkeiten übernommen hat. Daher liegt es auch im besonderen außenpolitischen Interesse, bei der Aufarbeitung von Unrechtstaten der früheren jugoslawischen Regierung effektiv mitzuwirken.

2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, vor der Mordtat seinem geheimdienstlichen Führungsoffizier P. in Brüssel oder Luxemburg einen auf dessen Veranlassung angefertigten Nachschlüssel zu dem Eingangstor der Druckerei in W., dem späteren Tatort, übergeben zu haben. Dabei hat er gewusst, dass der SDB D. aus politischen Gründen zeitnah töten lassen wird und er durch die Übergabe des Schlüssels den Tätern den ungehinderten und unbemerkten Zugang zu der Druckerei ermöglichte. Zudem hat er den SDB darüber informiert, dass das Opfer am Vormittag des Tattages in der Druckerei anwesend sein wird.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Einlassungen des Angeschuldigten sowie den Angaben der Zeugen V. und Da., die durch den Bericht des Untersuchungsrates des kroatischen Parlaments vom September 1999 zur Ermordung zahlreicher kroatischer Emigranten - u. a. auch des D. - durch den jugoslawischen Geheimdienst bestätigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen.

3. Aus den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 6. Juli 2005 genannten Gründen, auf die insofern Bezug genommen wird, besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ) und der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO ).

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben das Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Haft. Die Vernehmung von Auslandszeugen sowie die Übersetzung vieler fremdsprachiger Schriftstücke waren außergewöhnlich zeitaufwändig. Hinzu kam die Auswertung zahlreicher weiterer Unterlagen, wie etwa mehrerer Stehordner mit Wortprotokollen und umfangreicher Akten aus anderen Verfahren. Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungshandlungen hat das Bayerische Landeskriminalamt deren Ergebnisse am 20. Oktober 2005 vorgelegt. Unter dem 30. November 2005 hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben wurde. Gleiches gilt für das Zwischenverfahren: Das Oberlandesgericht hat bereits mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 - unter Fristsetzung gemäß § 201 Abs. 1 StPO bis zum 16. Januar 2006 - die Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger und deren Mitteilung an den Angeschuldigten verfügt.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für den Angeschuldigten zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

Fundstellen
NStZ-RR 2006, 147