BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 33/05
DRsp Nr. 2006/26012
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Aussetzungsantrag
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Aussetzungsantrag nach § 570 Abs. 3 ZPO ist unanfechtbar (HK-ZPO/Kayser, § 570 Rn. 4). Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den anschließend ein Fortführungsantrag nach § 321a ZPO zurückgewiesen worden ist.
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 116/04
Vorinstanz: AG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 132/04
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