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BGH - Entscheidung vom 16.11.2006

IX ZA 32/06

Normen:
ZPO § 114 S. 1
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZA 32/06

DRsp Nr. 2006/30181

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Überschreitung der Wertgrenze für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-- EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Der Wert der mit dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils beträgt hier gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG lediglich 19.144,73 EUR.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 22/06
Vorinstanz: LG Halle, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 396/04