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BGH - Entscheidung vom 16.11.2006

IX ZA 4/06

Normen:
ZPO § 115 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZA 4/06

DRsp Nr. 2006/30355

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags, da die Kosten der Prozessführung voraussichtlich vier Monatsraten nicht übersteigen

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 4 ;

Gründe:

Auch wenn das beabsichtigte Rechtsmittel im Hinblick auf die Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 ZPO ) erfolgversprechend erscheint, kann der Antragstellerin keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten der vorgesehenen Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zu erwartenden Kosten belaufen sich auf insgesamt 407,40 EUR (Verfahrensgebühr [VV RVG Nr. 3502, Wert aus 4.000 EUR: 245 EUR], Auslagenpauschale [VV RVG Nr. 7002: 20 EUR], Umsatzsteuer [VV RVG Nr. 7008: 42,40 EUR], Gerichtskosten [100 EUR]). Das einzusetzende Einkommen der Antragstellerin beläuft sich, wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist, auf 468,81 EUR, so dass 2,3 Raten zu jeweils 175 EUR anfallen.

Hinsichtlich des monatlichen Einkommens ist von einem Bruttoeinkommen von 3.360,80 EUR (Monatsverdienst aus nicht selbständiger Arbeit 3.206,80 EUR sowie Kindergeld 154 EUR) auszugehen. Die nach § 82 Abs. 2 SGB II maßgeblichen Abzüge betragen 588,08 EUR (Einkommens-/Lohnsteuer) sowie 718,02 EUR (Sozialversicherungsbeiträge und Solidaritätszuschlag). An Freibeträgen gemäß § 115 Abs. 1 ZPO sind 380 EUR (Partei), 266 EUR (unterhaltsberechtigter Sohn B.) und 173 EUR (Erwerbstätige) zu berücksichtigen. Hinzu kommen für Miete und Nebenkosten weitere 469,96 EUR. Schließlich sind als sonstige Zahlungsverpflichtungen für vermögenswirksame Leistung 39,88 EUR und der an den Insolvenzverwalter abgeführte Betrag von 257,05 EUR abzusetzen. Als einzusetzendes Einkommen verbleiben damit 468,81 EUR.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 374/04
Vorinstanz: AG Karlsruhe, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 468/00