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BGH - Entscheidung vom 16.11.2006

IX ZA 22/06

Normen:
ZPO § 114 S. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZA 22/06

DRsp Nr. 2006/29360

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Der Rechtsmittelzug im Insolvenzverfahren richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet. In einem solchen Fall gelten die §§ 6 und 7 InsO nicht.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 , 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379 ; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539 ). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO , § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, Umdruck Rn. 1).

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 123/06