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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZB 71/06

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 71/06

DRsp Nr. 2006/24882

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels Erfolgsaussicht

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29. März 2004 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

Vorinstanz: OLG München, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 3985/05
Vorinstanz: LG München I, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 2278/05